Betriebsgefahr
Der Begriff Betriebsgefahr ist vielen Fahrzeughaltern in Zusammenhang mit ihrem Auto bekannt. Dabei ist das Risiko viel weiter gespannt. Die Betriebsgefahr beschreibt eine von technischen Anlagen jedweder Art, aber auch von Tieren, ausgehende potenzielle Gefahr für die Umwelt. Betriebsgefahr bedeutet, dass eine Sache grundsätzlich gefährlich sein kann, auch wenn sie nicht in Nutzung ist.
- Definitionen der Betriebsgefahr
- Folgen für die Versicherung
- Verwandte Themen
- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Betriebsgefahr resultiert aus der Nutzung einer Maschine, Anlage oder eines Betriebes generell.
- Darauf aufbauend gilt, dass jedem Fahrzeug eine latente Betriebsgefahr anhaftet, auch wenn es nicht genutzt wird.
- Die Betriebsgefahr führt zur Gefährdungshaftung durch den Betreiber der Anlage oder des Betriebes.
- Er haftet auch für Schäden durch die Betriebsgefahr, wenn von seiner Seite kein eigenes Verschulden vorliegt.
Definitionen der Betriebsgefahr
Betriebsgefahren gehen zunächst von jeder Art industrieller Anlagen aus. Ölraffinerien, Kernkraftwerke oder chemische Anlagen bergen diese Gefahr. Tierhaltung birgt auch eine Betriebsgefahr. Die Meldung im Verkehrsfunk, dass eine Gruppe Rinder auf der Autobahn steht, ist ein Beispiel für diesen Sachverhalt. Seinen Ursprung hat die Betriebsgefahr bei Eisenbahnen. Funkensprühende Dampfloks wurden klar als potenzielle Brandursache eingestuft.
Für Privatpersonen wird es spannend, wenn es darum geht, wann ihr Auto eine Gefährdung darstellt, wenn auch nur abstrakter Natur. Zunächst einmal gilt dies, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wird. Stellt der Halter es auf öffentlichem Grund ab, geht weiterhin eine Gefährdung für die Allgemeinheit von dem Wagen aus. Der Treibstoff im Tank kann sich entzünden und explodieren. Bei einem E-Auto kann der Akku anfangen zu schmoren.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil entschieden, dass bei einem Auto keine Betriebsunterbrechung vorliegt, wenn das Fahrzeug am Fahrbahnrand mit abgeschaltetem Motor geparkt ist.
Die drei Arten der Betriebsgefahr
Bei Betriebsgefahren wird zwischen drei Abstufungen unterschieden:
- Einfache Betriebsgefahr, die durch den Betrieb einer Anlage vorliegt.
- Allgemeine Betriebsgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb einer Anlage verbunden ist.
- Erhöhte Betriebsgefahr, wenn besondere Risiken die allgemeine Betriebsgefahr erhöhen.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Einstufungen der Betriebsgefahren durch das potenzielle Risiko, das von der Anlage oder dem Betrieb ausgeht.
Folgen für die Versicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung, gemäß Pflichtversicherungsgesetz zwingend, wurde aufgrund der hohen Betriebsgefahr von beweglichen Fahrzeugen verpflichtend. Die Beiträge für die Fahrzeughalter orientieren sich an zahlreichen Faktoren, auch an der Unfallhäufigkeit in einem Zulassungsbezirk.
Bei einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es etwas anders. Die Lage des Betriebsgrundstücks spielt nur eine untergeordnete Rolle. Wesentlich entscheidender sind der Geschäftsgegenstand und damit das Ausmaß der Betriebsgefahr.
Es lässt sich leicht nachvollziehen, dass ein Schweinemastbetrieb oder eine Reitschule günstiger versicherbar sind als eine Schweißerei oder ein Kernkraftwerk.
Die Betriebsgefahr stellt, auch bei einem geparkten Auto, eine Gefährdungshaftung dar. Das bedeutet, dass der Betreiber oder Inhaber auch dann in der Haftung ist, wenn ein Dritter durch die betriebene Sache geschädigt wird, ohne dass eigenes Verschulden des Betreibers vorliegt.
Das Auto ist geparkt, es kommt zu einem Kurzschluss im Kabelbaum, der Wagen fängt Feuer und dieses greift auf andere Fahrzeuge über. Die Haftung liegt beim Fahrzeughalter. Es liegt ein Versicherungsfall vor. Die Gefährdungshaftung ist auch dadurch definiert, dass der Auslöser für den Schadensfall ein Unfall sein muss. Ein Unfall wiederum ist als ein plötzliches, unvorhersehbares, von außen einwirkendes Ereignis definiert, das aus dem Betrieb der Gefahrenquelle entstand.
Wann entfällt die Gefährdungshaftung?
Keine Haftung besteht, wenn der Schaden durch höhere Gewalt ausgelöst wurde. Als höhere Gewalt gilt, was auch durch größte Sorgfaltspflicht des Betreibers eines Betriebs oder einer Anlage nicht vermieden werden konnte. Klassische Beispiele für höhere Gewalt sind zum einen Naturkatastrophen wie
- Überschwemmungen
- Erdbeben
- Unwetter
- Tornados.
Zum anderen zählen in der deutschen Rechtsprechung zur höheren Gewalt auch
- Aufruhr
- Blockade
- Bürgerkrieg
- Revolution
- Streik.
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