Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Infotainment bei Tempo 200 bedient: Fahrer muss mithaften

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer auf der Autobahn besonders schnell fährt, ist auch zu besonders hoher Aufmerksamkeit verpflichtet. Wer sich vom Infotainment-System ablenken lässt, haftet bei einem Unfall mit.

Mit 200 km/h gegen die Mittelplanke

Wer auf deutschen Autobahnen viel schneller als mit der Richtgeschwindigkeit Tempo 130 fährt, muss ganz besonders konzentriert sein. Bei so hoher Geschwindigkeit das Infotainmentsystem im Fahrzeug zu bedienen, ist grob fahrlässig und führt zur Mithaftung nach einem Unfall.

Das gilt auch dann, wenn das Auto mit einer Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung gemietet worden ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 13 U 1296/17). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall war ein Mann mit einem Mietwagen mit 200 km/h auf der linken Spur einer Autobahn unterwegs gewesen. Während er das Infotainmentsystem bediente, kam er von der Fahrbahn ab und knallte gegen die Mittelleitplanke. Für das Auto war im Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart worden.

Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit

Allerdings gilt diese Beschränkung nicht, wenn der Fahrer einen Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig herbeiführt. Die Autovermietung wollte daher die Hälfte des Schadens geltend machen - und hatte vor Gericht Erfolg. Der Fahrer musste 50 Prozent des Schadens übernehmen. Er habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, urteilte das OLG.

Für eine grobe Fahrlässigkeit müsse der Autofahrer die Sorgfalt, die er im Verkehr aufzubringen hat, in ungewöhnlich hohem Maß verletzen. Das sah das Gericht als erwiesen an. Als der Mann bei Tempo 200 das Infotainmentsystem bedient habe, habe dies seine Aufmerksamkeit zumindest für einige Sekunden voll gebunden. Und drei Sekunden Ablenkung bedeuteten, dass der Wagen eine Strecke von rund 167 Meter gefahren sei, ohne dass der Fahrer die Fahrbahn im Blick gehabt habe.