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Werbeanrufe: Einwilligung nur für konkrete Unternehmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe - Verbraucher können Werbeanrufen nur für bestimmte Unternehmen und Produkte zustimmen. Andere formularmäßige Einwilligungen seien unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil entschied. Als Konsequenz können solche Einwilligungen, etwa im Zusammenhang mit Gewinnspielen, nicht mehr frei gehandelt werden. (Az: I ZR 169/10)

Konkret gab der BGH der Verbraucherzentrale Berlin im Streit mit dem Berliner Telefondienstleister Primacall recht. Auf Drängen der Verbraucherschützer hatte das Unternehmen 2007 eine Unterlassungserklärung bezüglich unerlaubter Werbeanrufe abgegeben. Danach wurde für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 2000 Euro fällig.

Primacall besorgte sich nun Telefonnummern von Verbrauchern, die bei Internet-Gewinnspielen in Werbeanrufe eingewilligt hatten. Die Verbraucherzentrale wies konkret 43 Anrufe nach und verlangte entsprechend eine Vertragsstrafe von 86.000 Euro.

Nach dem Kammergericht Berlin folgte dem nun auch der BGH. Die Einwilligungen seien unwirksam gewesen.  "Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird", heißt es in den Leitsätzen des Karlsruher Urteils. Eine vorgedruckte oder im Internet vorformulierte Erklärung müsse daher nicht nur die beworbenen Produkte, sondern auch die möglicherweise anrufenden Unternehmen "abschließend festlegen". Im Auftrag der Unternehmen dürfe dann aber auch ein Callcenter anrufen.

Unter diesen Voraussetzungen seien vorformulierte Einverständniserklärungen für Werbeanrufe aber zulässig, betonte der BGH. Die Unternehmen müssten praktikable Möglichkeiten haben, solche Einwilligungen zu erlangen. Vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen unterlägen die verwendeten Formulierungen aber der gerichtlichen Kontrolle.