Bezahlen im Netz: Eine Zahlungsart muss kostenfrei sein
Stand: 04.11.2015
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Frankfurt/Main - Viele Deutsche shoppen gern online. Klick für Klick füllen sie ihren Warenkorb, doch wenn es „zur Kasse“ geht, können noch einmal Extrakosten anfallen. Je nach Bezahlmethode müssen Online-Shopper nämlich draufzahlen. Das Landgerichts Frankfurt am Main hat allerdings in einem Urteil (Az.: 2 06 O 458/14) entschieden, dass die Sofortüberweisung nicht die alleinige kostenfreie Zahlungsart sein darf, klärt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf.
Sofortüberweisung und Kreditkarte
Im konkreten Fall bot ein Unternehmen auf seiner Website zwei Zahlungsarten an: Neben der kostenfreien Sofortüberweisung gab es auf der Seite noch die Möglichkeit per Kreditkarte zu zahlen - gegen eine Gebühr von 12,90 Euro. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Eine kostenfreie Bezahlmethode ist Pflicht
Mit Erfolg: Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden, dass mindestens eine «gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit» bestehen müsse. Das sei bei der Sofortüberweisung nicht der Fall. Denn hier müssten Kunden unter anderem zustimmen, dass Kontodaten an Dritte weitergegeben werden - wie der aktuelle Kontostand, der Kreditrahmen für den Dispokredit sowie die Umsätze der letzten 30 Tage. Zusätzlich müssen Verbraucher dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale mitteilen. Das könne zu Risiken für die Datensicherheit und zu erheblichen Missbrauchsmöglichkeiten führen.
Datenschutz spielt große Rolle
Grundsätzlich dürften zwar Unternehmen dem Kunden die Nutzung der Sofortüberweisung zur Verfügung stellen. Sie müssten aber eine weitere kostenlose Alternative anbieten. Denn Verbraucher dürften nach Auffassung der Richter nicht gezwungen werden, dass sie ihre Daten einem solchen erhöhten Risiko aussetzen müssen. Wie sicher der Dienstleister ist, spiele dabei keine Rolle.