Sind Strompreiserhöhungen im Jahr 2023 verboten?
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Anfang Dezember 2022 berichteten eine Reihe von Medien, dass Strom- und Gaspreiserhöhungen im Jahr 2023 von der Bundesregierung verboten werden sollen. Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise im Jahr 2022 war das eine willkommene Nachricht. Doch ganz richtig war die Meldung nicht: Die Bundesregierung hat im Rahmen der Gesetze zu den Preisbremsen für Strom und Gas lediglich sachlich ungerechtfertigte Preiserhöhungen verboten. So soll verhindert werden, dass Energieversorger ohne Grund zusätzliche staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Strompreiserhöhungen sind auch im Jahr 2023 nicht verboten.
- Ob eine Strompreiserhöhung gerechtfertigt ist, wird vom Bundeskartellamt untersucht.
- Wer eine Strompreiserhöhung erhält, sollte das Sonderkündigungsrecht nutzen und wechseln.
Strompreise können auch 2023 erhöht werden
Grundsätzlich ist also die Erhöhung der Strompreise auch im Jahr 2023 nicht verboten. Stromversorger können ihre Preise nach den Bedingungen des jeweiligen Stromvertrags durchaus erhöhen. Wie stark sie die Preise erhöhen, wird im Jahr 2023 allerdings durch das Bundeskartellamt besonders beobachtet.
Die Behörde achtet darauf, dass die Strompreisbremse nicht missbraucht wird. Denn liegt der Arbeitspreis eines Stromtarifs über 40 Cent pro Kilowattstunde, übernimmt der Staat für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs die Differenz. Darum könnten Stromversorger auf die Idee kommen, ihre Strompreise pro Kilowattstunde stark zu erhöhen und so höhere Staatshilfen einzustreichen. Hat das Bundeskartellamt den Verdacht, dass die Strompreiserhöhung missbräuchlich ist, müssen die Stromversorger der Behörde beweisen, dass ihre Preiserhöhungen sachlich gerechtfertigt sind. Andernfalls drohen wirtschaftliche Sanktionen.
Wie erkenne ich, ob die Strompreiserhöhung gerechtfertigt ist?
Wenn Sie eine starke Strompreiserhöhungen erhalten haben, die Sie für ungerechtfertigt halten, sollten Sie sich jedoch nicht an das Bundeskartellamt wenden. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass sie nicht die zuständige Stelle für den Widerspruch von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Strompreiserhöhungen ist. Stattdessen sollten Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, dass Sie im Fall einer Preiserhöhung immer haben. Dann sollten Sie die aktuellen Strompreise vergleichen und zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln.