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Wie Wasserkosten abgerechnet werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Mieter müssen die Kosten für Kalt- und Frischwasser bezahlen, sie werden in der jährlichen Betriebskostenrechnung aufgeteilt. Aufteilungsmaßstab ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) meistens die Wohnfläche oder die Personenzahl. Möglich ist aber auch eine Abrechnung nach Verbrauch. Dazu sind Wasserzähler in den einzelnen Wohnungen erforderlich.

Der Einbau von Wasserzählern ist auf Grundlage von Landesbauordnungen fast überall für Neubauten vorgeschrieben. Im Wohnungsbestand sind solche Verpflichtungen aber noch die Ausnahme. Sind die Wohnungen mit Wasseruhren ausgerüstet, gehören die Erfassungs-, Eich- und Berechnungskosten, die dafür anfallen, ebenfalls zu den Wasserkosten, die umgelegt werden dürfen.

Kaltwasserzähler müssen alle sechs Jahre geeicht werden. Die Gültigkeitsdauer für die Eichung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Wasseruhren geeicht wurden. Ungeeichte Wohnungswasserzähler und Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist dürfen nur verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die abgerechneten Werte zutreffend sind.

Ein typisches Wasserzähler-Problem ist, dass der Hauptwasserzähler des Hauses oft einen höheren Verbrauch anzeigt als alle Wohnungszähler zusammen. Ein Grund ist die höhere Messgenauigkeit des Hauptwasserzählers. Im Ergebnis gilt immer dessen Anzeige. Diese Wasserkosten, die der Vermieter auch mit den Versorgungsunternehmen abrechnet, werden anteilig nach dem Verhältnis der Anzeigenwerte der Wohnungszähler auf die Mieter verteilt.