Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Einparkhilfe nimmt dem Fahrer nicht die Verantwortung ab

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer beim Parken einen Schaden verursacht, kann sich nicht mit der Einparkhilfe herausreden. Verantwortlich ist immer der Fahrer.

Straßenverkehrsordnung ist eindeutig

Für viele Fahrschüler ist es der blanke Horror, doch auch Jahre nach der Prüfung fällt das Rückwärtsparken einigen Autofahrern immer wieder schwer. Praktisch, dass viele moderne Autos eine Einparkhilfe bieten. Gebe ich damit auch die Verantwortung ab?

Eindeutig nein, erklärt Unfallexperte Achmed Leser vom Tüv Thüringen. Denn ganz gleich wie der Fahrer sich beim Rückwärtsfahren orientiere - ganz klassisch über Spiegel- und Schulterblick, neumodisch über Parksensoren und Kameras oder sogar mittels selbstlenkender Systeme:

"Wer das Fahrzeug führt, muss beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Sollte es erforderlich sein, muss er sich einweisen lassen. So gibt es die StVO vor", erklärt Achmed Leser. "Generell sollten sich Autofahrer beim Rückwärtsfahren nur in Schrittgeschwindigkeit fortbewegen", rät Leser.

Wer beim Parken einen Schaden verursache, könne sich nicht darauf berufen, dass die Einparkhilfe oder der Einweisende versagt hätten. "Die Verantwortung liegt hier einzig und allein beim Fahrer."

Vorrang bleibt auch beim Rückwärtsparken erhalten

Auch für den täglichen Kampf um die Parklücke hat die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine klare Vorgabe: Den Vorrang hat derjenige, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Dieser Vorrang bleibt auch dann erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.

Im Übrigen gibt die StVO auch vor, platzsparend zu parken. Das wird in der Praxis gern vergessen. Wer in eine Parklücke einbiegen will, muss das rechtzeitig deutlich ankündigen und dafür blinken.