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Countdown im Online-Shop darf nicht endlos laufen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Bochum - Wenn in einem Online-Shop mit einer herunterzählenden Uhr die Dauer eines begrenzten Angebotes angezeigt wird, muss es nach Ablauf der Zeit auch enden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum hervor (Az.: 14 O 55/15).

In dem Fall hatte ein Händler eine Handyhülle zu einem günstigeren Preis als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beworben und neben dem Angebot eine rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der ein "nur noch" vorangestellt war. Allerdings begann die eingestellte Laufzeit von 96 Stunden nach Ablauf jedes Mal erneut.

Uhr neu stellen zählt nicht

Deshalb mahnte ein Mitbewerber den Händler ab und klagte schließlich gegen ihn - mit Erfolg: Das wiederholte Einstellen der abgelaufenen Uhr stelle einen schweren Wettbewerbsverstoß dar, so die Richter. Dem Kunden werde suggeriert, das Angebot bestünde nur eine begrenzte Zeit. Dies sei aber wegen des ständigen Neustellens der Uhr nicht der Fall. Verbunden mit der intensiv beworbenen erheblichen Preisreduzierung schaffe dies eine zusätzliche Motivation für den Kunden, schnell zu entscheiden, um das Angebot nicht zu verpassen. Dies sei jedoch irreführend. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin.