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*Ab 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 66.150 Euro. Das bedeutet, dass die gesetzliche Krankenversicherung für freiwillig Versicherte teurer wird. Daher empfehlen wir Ihnen: Prüfen Sie jetzt Ihr Einsparpotential mit einer privaten Krankenversicherung.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste im Überblick
  2. Wer kann in die Familienversicherung?
  3. Voraussetzungen
  4. Studenten in der Familienversicherung
  5. Familienversicherung in der Elternzeit
  6. Selbstständigkeit und Familienversicherung
  7. Familienversicherung für Rentner
  8. Wie beantrage ich die Familienversicherung?
  9. Die beste Krankenkasse für Familien finden
  10. Häufig gestellte Fragen
  11. Weitere interessante Artikel
  12. Vertrauen Sie auf Verivox

Die Familienkrankenversicherung im Überblick

  • In der Familienversicherung der Krankenkassen lassen sich Kinder und Ehepartner beitragsfrei mitversichern.
  • Für Kinder endet die Familienversicherung spätestens mit dem vollendeten 25. Lebensjahr.
  • Hauptberuflich Selbstständige können nicht in der Familienversicherung aufgenommen werden.

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Wer kann in die Familienversicherung?

Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht es, bestimmte Familienangehörige kostenlos mitzuversichern. Sie erhalten damit Anspruch auf dieselben Leistungen wie der oder die Hauptversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse.

Als Familienangehörige gelten:

  • Kinder (inklusive Adoptivkinder, Kinder der Lebenspartner, Enkel oder Pflegekinder)
  • Ehegatten
  • Eingetragene Lebenspartner

Voraussetzungen für die Familienversicherung

Für die Familienversicherung gelten bestimmte Voraussetzungen. So müssen die Familienangehörigen ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Außerdem darf für die Mitversicherten keine eigene Versicherungspflicht bestehen, zum Beispiel durch ein Gehalt über der Jahresarbeitseinkommensgrenze. Auch hauptberuflich Selbstständige können nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Einkommensgrenze

Das Gesamteinkommen darf nicht mehr als 535 Euro betragen (Stand 2025). Dazu zählt das Arbeitseinkommen, aber beispielsweise auch Einnahmen aus Vermietung oder Selbstständigkeit. Bei einem Minijob liegt die Einkommensgrenze im Jahr 2025 bei 556 Euro.

Eine Ausnahme gilt für kurzfristige Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei, solange sie nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt werden.

Altersgrenze

Kinder sind grundsätzlich bis zum Ende des 18. Lebensjahres in der Familienversicherung mitversichert. Für nicht erwerbstätige Kinder verlängert sich der Zeitraum bis zum vollendeten 23. Lebensjahr. Absolviert das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium, endet die Familienversicherung erst mit Ende 25. Ein Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst kann die Altersgrenze nach hinten verschieben (maximal 12 Monate).

Liegt eine körperliche oder geistige Behinderung vor, gibt es keine Altersgrenze.

Ausnahmen bei Kindern in der Familienversicherung

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, kann das Kind nicht immer gesetzlich versichert werden. Eine gesetzliche Familienversicherung ist nicht möglich, wenn der gesetzlich versicherte Elternteil weniger als der privat versicherte verdient und dessen Einkommen über der Jahresarbeitseinkommensgrenze (73.800 Euro, Stand: 2025) liegt. Diese Bedingungen gelten aber nur bei verheirateten oder verpartnerten Paaren. Sind die Eltern unverheiratet, kann das Kind ohne Bedingungen in der gesetzlichen Familienversicherung aufgenommen werden.

Studenten in der Familienversicherung

Studenten können in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen versichert bleiben.

Studenten bis 25

Die Familienversicherung steht Studierenden bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres offen, solange sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Studenten über 25

Endet die Familienversicherung, können sich Studierende in der studentischen Krankenversicherung versichern. Diese bietet günstige Beiträge an. Die studentische Krankenversicherung ist bis zum vollendeten 30. Lebensjahr möglich, in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich.

So sind Werkstudenten krankenversichert

Liegt das Einkommen der Werkstudenten über der Einkommensgrenze, ist keine Familienversicherung mehr möglich.

Solange das Werkstudentenprivileg gilt, ist eine Versicherung in der günstigen studentischen Krankenversicherung möglich. Als Werkstudent gilt, wer nicht mehr als 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit arbeitet. Bei einer höheren Arbeitszeit erlischt das Werkstudentenprivileg und die Studierenden müssen sich in der teureren regulären Krankenversicherung anmelden.

Familienversicherung in der Elternzeit

In der Elternzeit ändert sich der Versichertenstatus nicht. Waren Sie zuvor eigenständig gesetzlich versichert, bleiben Sie dies auch während der Elternzeit. Haben Sie dann kein Einkommen, müssen Sie auch keine Beiträge zahlen.

Freiwillig gesetzlich versicherte Angestellte können während der Elternzeit in die Familienversicherung wechseln, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Es müssen aber die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sein. Wer vor der Elternzeit nicht gesetzlich versichert war, kann nicht in die Familienversicherung eintreten.

Selbstständigkeit und Familienversicherung

Selbstständige können in der Familienversicherung bleiben, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Das Einkommen darf nicht über 535 Euro liegen.

Familienversicherung für Rentner

Rentner können in der Familienversicherung verbleiben, solange sie die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Außerdem darf keine eigene Versicherungspflicht bestehen. Diese tritt ein, wenn Rentner in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren.

Rückwirkend familienversichern

Der Anspruch auf die Familienversicherung entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch rückwirkend. Der umgekehrte Fall ist ebenfalls möglich: Wer beispielsweise der Krankenkasse Einkommen verschwiegen hat, muss rückwirkend Beiträge nachzahlen, wenn die Krankenkasse feststellt, dass die Aufnahme in die Familienversicherung ungültig war.

Wie beantrage ich die Familienversicherung?

Wenn Sie einen Familienangehörigen mitversichern wollen, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen. Oft bieten die Krankenversicherungen einen Antrag auch online an. Halten Sie dafür die erforderlichen Nachweise wie Geburts- und Heiratsurkunden sowie Einkommensnachweise bereit. Danach prüft die Krankenkasse, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Falls der Antrag durchgegangen ist, erhalten Sie eine Versicherungsbescheinigung und eine eigene Versicherungskarte für den Familienangehörigen.

Die beste Krankenkasse für Familien finden

Starten Sie einen Vergleich für die Familienversicherung: Geben Sie im Rechner persönliche Daten wie Alter und Berufsstand ein. Verivox zeigt Ihnen nun eine Ergebnisliste mit möglichen Krankenkassen an. Sie können das Ergebnis weiter nach gewünschten Extras filtern, zum Beispiel, ob die Krankenkasse Homöopathie oder Reiseschutzimpfungen übernimmt.

zum Vergleich

Häufig gestellte Fragen

Kinder können höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben.

Die Familienversicherung ist für die mitversicherten Angehörigen beitragsfrei. Der Beitrag für den Hauptversicherten erhöht sich durch die Familienversicherung nicht.

Ist die Mutter familienversichert, zahlt die Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Höhe beträgt maximal 210 Euro.

Nein, jedes Familienmitglied benötigt einen eigenen Versicherungsvertrag in der privaten Krankenversicherung.

Eine gesetzliche Familienversicherung ist dann möglich, wenn das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher ist als das des privat versicherten und dessen Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese Bedingung gilt aber nur bei verheirateten Eltern. Besteht keine Ehe, kann die Versicherung für die Kinder frei gewählt werden, wenn ein Elternteil privat und eines gesetzlich versichert ist.

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