Staatliche Corona-Hilfen können die Steuerlast erhöhen
Stand: 14.08.2020
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Im Zuge der Corona-Krise staatliche Hilfsleistungen von Bund und Länder in Anspruch genommen und bereits vollständig ausgegeben oder verplant hat, könnte bei der nächsten Steuererklärung ein böses Erwachen erleben. Darauf weist das Verbrauchermagazin Finanztest hin. Beispielsweise müssen Selbstständige, die Soforthilfen erhalten haben, diese als Betriebseinnahmen abrechnen. Dadurch kann ihre Steuerlast steigen.
Viel Selbstständige müssen mit Nachforderungen rechnen
„Selbstständige sollten mit ihrem Steuerberater klären, wie hoch die Belastung künftig ist“, empfiehlt Finanztest-Expertin Isabell Pohlmann. Mit dem Steuerbescheid für 2020 könnte eine böse Überraschung auf sie zukommen, so dass ein Teil der erhaltenen Mittel wieder verloren geht.
Darauf sollten Betroffene ebenso vorbereitet sein wie auf mögliche Nachforderungen ihres Finanzamts, wenn sie die Chance genutzt haben, Zahlungen ans Finanzamt stunden zu lassen. Denn diese Forderungen sind nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.
Keine Kilometerpauschale im Homeoffice
Ebenso können Berufspendler nach der Steuererklärung enttäuscht sein, da sich viele wegen Corona gar nicht aus dem Homeoffice wegbewegt haben. Sie können entsprechend weniger Fahrtkosten abrechnen und bekommen weniger zurück als sonst.
Viele Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen – der Lohnersatz ist zwar steuerfrei, doch durch das Kurzarbeitergeld kann der Steuersatz für die übrigen Einkünfte steigen.
Familienbonus wird verrechnet
Besondere Vorteile stehen Eltern zu, etwa ein deutlich erhöhter Steuerfreibetrag für Alleinerziehende oder der Familienbonus von 300 Euro pro Kind für alle Eltern, die Anspruch auf Kindergeld haben.
Den Bonus erhalten zwar alle Familien, doch die Zahlung wird im Zuge der Steuererklärung mit den Steuerfreibeträgen für den Nachwuchs verrechnet. Dann zeigt sich: Je höher das Einkommen der Eltern ist, desto weniger bleibt letztlich vom Familienbonus übrig.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kinderbetreuung, sind immerhin 600 Euro im Jahr steuerfrei, bei höheren Zahlungen ist der darüber liegende Anteil aber steuerpflichtig.