Sachleistungen steuerlich oft günstiger als Gehaltserhöhung
Stand: 27.12.2019
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Wer nach einer Gehaltserhöhung deutlich mehr Steuern zahlen muss, fährt mit Sachleistungen oder anderen Vergünstigungen durch den Arbeitgeber oft besser. Zum Beispiel kann die Firma auch Kita- oder Gesundheitskosten bezuschussen – und zwar steuerfrei.
Alternativen zur Gehaltserhöhung ausloten
Eine Gehaltserhöhung kann sich auch negativ aufs Konto auswirken: Durch den auch erhöhten Steuerabzug kann am Ende weniger Geld zur Verfügung stehen als vorher. Da kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber stattdessen über Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Kosten zu verhandeln. Dazu rät Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Das kann etwa ein Zuschuss zu den Gebühren des Kindergartens oder zu den Fahrtkosten zur Arbeit sein. Der Vorteil: Solche besondere Vergütungsbestandteile können innerhalb bestimmter Größenordnungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.
Das lohnt sich für beide Seiten: Diese Art der Gehaltserhöhung kommt 1:1 beim Arbeitnehmer an, da sie nicht zum großen Teil durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt wird. Der Arbeitgeber profitiere ebenfalls, denn auch er spart Sozialversicherungsbeiträge, erklärt der Bundesverband.
Bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei
Zuschüsse zur Kinderbetreuung oder von Fahrtkosten sind bereits gängig. Noch weniger verbreitet ist die Möglichkeit, Barzuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes vom Arbeitgeber zu erhalten. Das kann die Teilnahme an zertifizierten Maßnahmen wie Sport- oder Entspannungskurse, Gesundheits-Screenings oder Vorsorgeimpfungen sowie Kurse zur Gewichtsreduktion, zur Ernährungsberatung oder zum Suchtmittelkonsum sein. 2020 wird diese Maßnahme noch attraktiver: Der steuer- und sozialversicherungsfrei gewährbare Betrag erhöht sich von 500 auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr, erläutert Rauhöft.
Eine Steuerbefreiung gibt es aber nicht für Barzuschüsse zu Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder im Sportverein, zu Eintrittsgeldern für die Sauna oder das Schwimmbad. Allerdings kann der Arbeitgeber solche Eintrittsgebühren oder Mitgliedschaftsbeiträge dennoch als Sachbezug bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuer- und abgabenfrei erstatten. Diese Grenze gilt jedoch für alle Sachbezüge pro Monat.