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Versicherung ist unverzüglich über Schadenfall zu informieren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Karlsruhe - Versicherte müssen sich nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls möglichst schnell mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen. Das gilt auch bei Berufsunfähigkeitsversicherungen. Insbesondere besteht keine Veranlassung, mit der Meldung zu warten, bis die Deutschen Rentenversicherung ihrerseits entschieden hat, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 12 U 79/09) urteilte.

In dem Fall hatte ein Versicherter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und war tatsächlich berufsunfähig geworden. Statt sich jedoch mit seinem Versicherer auseinanderzusetzen, wartete er die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ab, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligen sollte. Nachdem das geschehen und zwölf Monate ins Land gegangen waren, meldete sich der Versicherte dann bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung und beantragte rückwirkend Leistungen.

Dies lehnte der Versicherung ab, denn in den Versicherungsbedingungen war eine Meldefrist von sechs Monaten vorgesehen. Zahlen wollte die Versicherung erst ab dem Zeitpunkt der Meldung und bekam damit vor Gericht recht. Es habe keinen Grund gegeben, urteilte das Gericht, warum die Ansprüche nicht parallel verfolgt worden waren. Auch seien die Versicherungsbedingungen so verfasst, dass es auch für einen Laien unmissverständlich klar gewesen sei, dass die Ansprüche sofort geltend gemacht werden mussten.