Erste Schilderung des Versicherungsschadens ist ausschlaggebend
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 12.03.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Darmstadt - Der ersten Schilderung eines Versicherungsschadens kommt entscheidende Bedeutung zu. Der Betroffene schildert die Situation dann frei von rechtlichen Erwägungen, die für ihn vorteilhaft sein können, hat das Landgericht Darmstadt (AZ: 10 O 499/08) festgestellt. Damit gehen die Richter davon aus, dass die Schilderung meistens der Situation am nahesten kommt, wie sie sich wirklich zugetragen hat.
Zwar kann ein Versicherter seine Version der Geschichte später durchaus widerrufen und erklären, dass es sich anders verhalten habe als zunächst berichtet. Dann sind jedoch hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit seiner neuen Behauptung zu stellen.
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Solange sich Ihr Fahrrad in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus befindet, ist es bei Diebstahl immer über die Hausratversicherung mitversichert. Das gilt auch, wenn Sie das Fahrrad in Ihrer zum Haus gehörigen Garage oder dem abgeschlossenen Keller unterbringen.
Zahlt die Hausratversicherung, falls das Fahrrad außerhalb Ihres Zuhauses und/oder in der Nacht gestohlen wird – zum Beispiel, wenn Sie es auf der Straße anschließen? Ja, allerdings müssen Sie hierfür in Ihrer Hausrat-Police Fahrraddiebstahl mitversichert haben und der Vertrag darf keine Nachtzeitklausel enthalten. Bei Letzterer wäre der Diebstahl Ihres Fahrrads nachts (22 bis 6 Uhr) draußen nur versichert, wenn Sie noch unterwegs sind und wieder heimfahren – also nicht versichert, wenn Sie es bei Freunden die Nacht über draußen stehen lassen.
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