Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz für Ungeschickte
Stand: 19.09.2011
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Düsseldorf - Eine Unfallversicherung muss nur dann in Leistung gehen, wenn ein Unfall durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis passiert ist. Nicht versichert ist hingegen, wenn jemand versucht, einen von einem Handwagen rutschenden Karton aufzufangen und sich dabei so ungeschickt anstellt, dass er sich verhebt und einen Bandscheibenvorfall erleidet. Es sei kein Unfall, wenn ausschließlich eine gewollte oder unwillkürliche, ungeschickte Eigenbewegung die Gesundheitsschädigung bewirkt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. (Aktenzeichen: OLG Düsseldorf I-4 U 149/10)