Abschläge für Strom müssen tatsächlichem Verbrauch entsprechen
Stand: 05.08.2014
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Düsseldorf - Der tatsächliche Verbrauch zählt: Energieversorger dürfen für ihre Abschläge für die Lieferung von Strom nicht die bei Vertragsschluss angenommenen Verbrauchswerte zur Grundlage nehmen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 12 O 474/12) hervor, auf das die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aufmerksam macht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Betroffene Kunden sollten in diesen Fällen aktiv werden, raten die Verbraucherschützer. So können sie den Angaben zufolge verlangen, dass künftige Abschläge entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch aus der Jahresendabrechnung festgelegt werden. Maßgeblich ist dabei der zu Beginn des neuen Lieferjahres geltende Preis. Soll Guthaben mit laufenden Abschlägen verrechnet werden, können Kunden verlangen, dass das Guthaben ausgezahlt wird.