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Betriebshaftpflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

Zeitarbeitsfirmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass bei Schäden beim Entleiher automatisch die private Haftpflichtversicherung des Leiharbeiters einspringt. Um optimal abgesichert zu sein, muss auch der Verleiher eine entsprechende Police abschließen. Was sollte die Betriebshaftpflicht bei Arbeitnehmerüberlassung abdecken?

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassung?
  3. Der richtige Versicherungsschutz
  4. Versicherte Risiken
  5. Verwandte Themen
  6. Weiterführende Links
  7. Privathaftpflicht vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Zeitarbeitsfirmen leihen ihre Mitarbeiter per Arbeitnehmerüberlassung dritten Unternehmen über einen begrenzten Zeitraum aus.
  • Für Schäden, die der Zeitarbeiter beim Entleiher oder dessen Kunden verursacht, haftet die Leiharbeitsfirma.
  • Daher sollte der Verleiher unbedingt entsprechend versichert sein – im besten Fall mit einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassung?

Leiharbeit, Personalleasing oder eben Arbeitnehmerüberlassung – all diese Begriffe stehen für dasselbe Beschäftigungsmodell: Die Zeitarbeitsfirma überlässt einen Mitarbeiter über einen vorher festgelegten Zeitraum einem anderen Unternehmen, dem sogenannten Entleiher. Für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters erhält der Verleiher Geld. Entleiher sind häufig Unternehmen, die einen kurzfristigen Personalengpass überbrücken müssen. Gesetzlich geregelt ist dieses Beschäftigungsverhältnis in Deutschland durch das sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Darin ist zum Beispiel die Höchstüberlassungsdauer eines Zeitarbeiters festgelegt: Sie darf höchstens 18 Monate am Stück betragen.

Während der Zeit des Leiharbeitsverhältnisses hat der Leiharbeitnehmer ähnliche Rechte wie die Angestellten des Entleihers. So darf er beispielsweise die betriebsinterne Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, sofern vorhanden. Auch Arbeitszeitregelungen, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen gelten für ihn. Zudem muss ihn die entleihende Firma über offene Stellen ebenso informieren wie ihre Stammarbeitnehmer und ihm so eine reelle Chance auf eine Übernahme oder Beförderung einräumen. Lediglich auf Geldleistungen wie Fahrtkostenzuschuss oder Essensgutscheine hat der Leiharbeiter keinen rechtlichen Anspruch.

Versicherungen für die Arbeitnehmerüberlassung

Wo gearbeitet wird, passieren auch Missgeschicke und Fehler – entliehene Arbeitnehmer sind davor genauso wenig gefeit wie Stammkräfte. Der einzige Unterschied: Für einen ausreichenden Versicherungsschutz ist im Falle der Arbeitnehmerüberlassung die Zeitarbeitsfirma zuständig – sie ist auch haftbar bei Schäden, die durch den Leiharbeiter verursacht wurden. Es ist also durchaus im Interesse des Verleihers, sich und seinen Mitarbeiter ausreichend abzusichern. Viele Zeitarbeitsunternehmen gehen aber fälschlicherweise davon aus, dass die Privathaftpflicht des Arbeitnehmers einspringt, wenn durch sein Zutun Sach-, Personen- oder Tätigkeitsschäden entstehen.

Besteht Versicherungsschutz seitens der Leiharbeitsfirma, dann oftmals nur in Form einer sogenannten Bürohaftpflicht. Diese deckt aber längst nicht alle möglichen Schadensfälle ab, sondern leistet zum Beispiel nur bei Mietsachschäden oder Stolperschäden. Daher ist es für Zeitarbeitsfirmen in jedem Fall empfehlenswert, eine eigene Betriebshaftpflicht für jede Arbeitnehmerüberlassung abzuschließen. Nur so können sich Verleiher effektiv vor finanziellen Forderungen schützen, die im Falle eines Fehlverhaltens der Arbeitskraft auf sie zukommen.

Was deckt die Betriebshaftpflicht für die Arbeitnehmerüberlassung ab?

Eine gute Betriebshaftpflicht für die Arbeitnehmerüberlassung leistet immer dann, wenn der entliehene Arbeitnehmer beim Einsatzunternehmen oder dessen Kunden Schäden verursacht – egal, ob es sich um eine durch falsche Bedienung defekte Maschine, einen Wasserschaden auf Montage oder einen versehentlichen Personenschaden handelt, aus dem sich Schadensersatzforderungen ergeben. Dabei sollten Zeitarbeitsfirmen vor allem auf zwei Punkte achten:

Auswahlverschulden

Der Begriff Auswahlverschulden beschreibt den Umstand, dass der Verleiher zur Vertragserfüllung einen Mitarbeiter auswählt, der sich als ungeeignet erweist oder dessen Einsatz ein voraussehbares Risiko darstellt. Die Police sollte unbedingt ein Auswahlverschulden ausschließen. Sprich: Selbst wenn der Sach-, Personen- oder Vermögensschaden bei der Einsatzfirma auf eine offensichtliche Fehleinschätzung seitens der Zeitarbeitsfirma zurückzuführen ist, leistet die Betriebshaftpflicht, wenn der Entleiher Ansprüche geltend macht.

Höhe der Deckungssumme

Gerade in einem Betrieb, der teure Maschinen und Geräte einsetzt, potenzieren sich die Schäden schnell. Daher ist es wichtig, dass Versicherte die Deckungssumme, also den Höchstbetrag, den die Versicherung im Bedarfsfall leistet, nicht zu niedrig wählen. Andernfalls lässt sich zwar unter Umständen der monatliche Beitrag reduzieren, bei Schadensansprüchen bleiben Leiharbeitsfirmen aber womöglich auf Kosten sitzen. Versicherer empfehlen deshalb für eine Betriebshaftpflicht bei Arbeitnehmerüberlassung eine Deckungssumme zwischen 3 und 10 Millionen Euro. So sind Sie als Verleiher in Sachen Haftpflicht gut aufgestellt und können Ihre Angestellten guten Gewissens in ihre Einsatzfirmen schicken.

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