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Wenn der Fiskus Fehler macht: So können sich Steuerzahler wehren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf - Fehler können passieren – auch dem Finanzamt. Deshalb sollten Steuerbescheide stets gründlich geprüft werden. Bei Fehlern sollten Steuerzahler Widerspruch einlegen. Dabei müssen sie jedoch bestimmte Fristen einhalten.

Bei manchen Steuerzahlern sorgt der Blick auf den Einkommensteuerbescheid für Unverständnis. Denn mitunter verlangt das Finanzamt eine Nachzahlung, obwohl die eigenen Berechnungen eine Rückzahlung ergaben.

Bei Zweifeln EInspruch einlegen

Die Gründe für solche Abweichungen können vielfältig sein: Entweder das Finanzamt hat Ausgaben nicht berücksichtigt, sie übersehen oder falsche Daten übermittelt bekommen. Doch kein Grund zur Panik: Steuerzahler können Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

Was nach einem großen Aufwand klingt, lässt sich vergleichsweise einfach in die Tat umsetzen. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Letztlich reicht es, den Steuerbescheid genau zu bezeichnen und den Satz hinzuzufügen "Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid vom ... ein". Das ist auch per E-Mail oder Fax möglich.

"Die Begründung kann nachgeliefert werden", sagt Marc Kleischmann, stellvertretender Landesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Fällt jemandem nachträglich auf, dass er vergessen hatte Belege einzureichen, kann dies ebenfalls mit einem Einspruch nachgeholt werden.

Bei Zahlendrehern Änderungsantrag stellen

Stellt der Steuerzahler einen vom Finanzamt gemachten Zahlendreher oder einen Erfassungsfehler fest, dann reicht es, einen "Antrag auf Änderung des Steuerbescheids" zu stellen. "Das geht sogar telefonisch oder auch per Mail", so Kleischmann. Ist der Einspruch rechtzeitig eingegangen, kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen - "etwa um den Einspruch näher zu begründen, offene Punkte zu klären oder Unterlagen vorzulegen", wie Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer in Berlin, sagt.

Grundsätzlich ist für das Einlegen eines Einspruchs weder ein Steuerberater noch ein Anwalt nötig. "Bei komplizierten Rechtsfragen kann es jedoch sinnvoll sein, sich Unterstützung von einem Fachmann zu holen", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Fristen richtige berechnen

Um die Einspruchsfrist richtig zu berechnen, ist das Datum des Steuerbescheids wichtig. "Dabei gilt die Formel: Datum des Bescheides plus drei Tage für den Postweg, dann einen Monat weiterzählen", so Klocke. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann endet die Frist erst mit Ablauf des darauf folgenden Werktages.

Klocke nennt ein Beispiel: Das Finanzamt gibt einen Steuerbescheid am 27. April zur Post. Der Brief liegt am 28. April im Briefkasten des Steuerzahlers. Der Steuerbescheid gilt nach der Drei-Tages-Regel aber erst am 30. April als bekannt. Die Einspruchsfrist endet am 30. Mai.

Stellt das Finanzamt den Steuerbescheid mit Einwilligung des Steuerzahlers im Elster-Portal zur Abholung bereit, dann wird der jeweilige Steuerzahler per Mail benachrichtigt, dass er seinen Bescheid abrufen kann. "Drei Tage nach Absenden dieser Mail gilt in der Regel der Bescheid als bekanntgegeben", merkt Kalina-Kerschbaum an. Ab dann läuft die Einspruchsfrist.

Generell gilt: Wer Einspruch einlegt, muss trotzdem die Steuerforderung dem Finanzamt überweisen. Soll das vermieden werden, dann gilt es, zusätzlich eine "Aussetzung der Vollziehung" zu beantragen. Klocke rät, den Einspruch nicht am letzten Tag der Einspruchsfrist per Post abzuschicken - denn auch der eigene Brief kann einige Tage unterwegs sein. Für das Fristende gilt der Eingang beim Finanzamt, nicht das Datum auf dem Einspruchsschreiben.

Beim richtigen Finanzamt Einspruch einlegen

Ebenfalls wichtig: Der Einspruch muss an das für den Steuerzahler zuständige Finanzamt - in vielen Städten gibt es gleich mehrere davon - geschickt werden, um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden.

"Muss der Einspruch erst von einer Behörde an die nächste weitergeleitet werden, gibt es oft Streit, ob der Einspruch fristgemäß eingegangen ist", warnt Klocke. Sie verweist darauf, dass auf dem Steuerbescheid steht, bei welchem Finanzamt Einspruch einzulegen ist. "Am einfachsten und bequemsten ist es, die Steuererklärung im Elster-Portal zu erstellen und dort gegebenenfalls auch Einspruch einzulegen", betont Kleischmann. Dann landet der Einspruch auch gleich bei dem richtigen Sachbearbeiter.

Wie es nach dem Einspruch weitergeht

Liegt dem Fiskus alles vor, muss die Steuersache erneut geprüft werden. Das kann auch ungünstig für den Steuerzahler ausfallen. In einem solchen Fall ist von einer "Verböserung" des ursprünglichen Steuerbescheids die Rede. "Das Finanzamt muss dann dem Steuerzahler die Gelegenheit geben, dazu Stellung zu beziehen", erklärt Kalina-Kerschbaum. Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.

Wird ein Einspruch vom Fiskus zurückgewiesen, kann der Steuerzahler vor dem Finanzgericht klagen. "Das ist allerdings mit einem hohen Kostenrisiko behaftet", betont Kleischmann. In der überwiegenden Zahl der Fälle kommt es aber erst gar nicht so weit. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind fast zwei Drittel aller Einsprüche erfolgreich, fallen also zugunsten des Steuerzahlers aus.