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Verkehrsschilder müssen nicht exakt den Vorgaben entsprechen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Ein Verkehrszeichen bleibt gültig, auch wenn es etwas anders aussieht, als die Straßenverkehrsordnung vorgibt. Eine abweichende Schrift ist beispielsweise kein Grund, ein Verkehrsschild zu ignorieren.

Streit um Verkehrszeichen vor Gericht

Weichen allein Schriftart und Schreibweisen ab, ist das kein Argument für Autofahrer, sich nicht an das Verkehrszeichen zu halten. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az.: Au 8 K 19.918), auf die der ADAC aufmerksam macht.

In dem Fall ging es um einen Autofahrer, der sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hatte. Unter dem Parkgebotszeichen, das ein weißes P auf blauem Grund zeigt, waren Zusatzschilder angebracht, die regelten, dass an dem betreffenden Tag nur Schwerbehinderte in einem bestimmten Zeitraum den Parkplatz nutzen durften.

Schilder wichen geringfügig ab

Diese Zusatzschilder entsprachen aber nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern waren von Mitarbeitern des Ordnungsamtes mit abweichender Schriftart und -größe beschriftet worden. Die Zeitangaben waren mit dem Wort "Uhr" statt "h" versehen.

Das Fahrzeug des Betroffenen wurde abgeschleppt, da der Mann nicht über den notwendigen Schwerbehindertenausweis verfügte. Gegen die Abschleppgebühren setzte er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass die angebrachten Zusatzzeichen formell nichtig waren, da sie nicht den Vorgaben der StVO entsprachen. Die Behörde bestand auf Zahlung, die Sache ging vor Gericht.

Verwaltungsakt bleibt gültig

Das Verwaltungsgericht gab jedoch der Behörde Recht. Die Begründung: Ein Verkehrszeichen sei ein Verwaltungsakt der Behörde. Ein solcher sei aber nur dann nichtig, wenn für Betroffene nicht mehr erkennbar ist, dass ein behördliches Handeln vorliegt. Ein Verkehrszeichen sei entsprechend nicht allein deshalb nichtig, weil es in der Gestaltung von der StVO abweicht.

Im verhandelten Fall seien die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale eingehalten worden. Allein eine abweichende Schriftgröße mache das Schild nicht unverständlich. Die Verwendung des Wortes "Uhr" statt "h" sei zwar eine Abweichung von der StVO, aber doch eindeutig. Somit entfalte das Schild Wirkung, und das Abschleppen war rechtmäßig.