Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Urteil: Verkauf wertloser Aktien gilt als Verlustgeschäft

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin -  Wie das Finanzgericht München (Az.: 7 K 1888/16) geurteilt hat, können Anleger wertlos gewordene Aktien einen fremden Dritten veräußern und diese als Verluste bei der Steuererklärung angeben. „Die Veräußerung von wertlos gewordenen Aktien stellt an sich noch keinen Missbrauch dar, deshalb muss das Finanzamt auch Verluste aus diesen Geschäften anerkennen,“ erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Fall hatte der Kläger wertlos gewordene Aktien an eine fremde Person verkauft und als Gegenleistung andere, ebenfalls wertlose Aktien erworben. Den entstandenen Verlust aus den wertlos gewordenen Aktien machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt sah in dem Vorgang eine missbräuchliche Gestaltung.

Das Finanzgericht entschied anders: Schließlich ist niemand verpflichtet, wertlose Aktien zu behalten, so das Gericht. Die Verkaufsverluste können daher mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien verrechnet werden. Probleme gibt es nur dort, wo ein Näheverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer besteht, etwa bei Familienangehörigen. Nur dann kann ein Missbrauch vermutet werden. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: VIII R 9/17).

„Lehnt das Finanzamt in ähnlichen Fällen die Anerkennung von Veräußerungsverlusten wertlos gewordener Aktien ab, so sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden“, rät Klocke.