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Unterschiedliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Für Mieter und Vermieter gelten bei der Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses unterschiedliche Regelungen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Mieter können ohne Angabe von Gründen kündigen. Vermieter dagegen müssen sich auf einen Kündigungsgrund berufen können.

Nach dem Gesetz kommt eine Kündigung durch den Vermieter nur in Betracht bei Vertragsverletzungen des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Hauses oder seiner Wohnung gehindert ist.

Auch bei den Kündigungsfristen gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Regelungen. Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es nicht an.

Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dauert das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist sechs Monate, und wohnt der Mieter schon länger als acht Jahre in der Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen Mietverträgen steht oft, dass nach zehn Jahren Mietzeit eine zwölfmonatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Der Vermieter muss sich an diese vertragliche Regelung halten, er kann dann nur mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Mieter dagegen können auch bei derartigen Alt-Mietverträgen immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Allerdings kann der Mietvertrag für Mieter günstigere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt das aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, sie können per Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.