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Nach Sturmtief "Friederike": Welche Versicherung zahlt was?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/München - Nachdem Sturmtief "Friederike" über das Land gezogen ist, werden die Schäden sichtbar. Wer ersetzt Schäden an Haus und Auto? Und wann haben Reisende Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn ihr Zug oder Flieger ausgefallen ist?

Erst die Eisglätte, dann der Sturm: Das Wetter machte in den letzten Tagen gleich doppelt Ärger. Was müssen Autofahrer, Bahnfahrgäste und Hausbesitzer jetzt beachten? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?

Sturmschäden am Haus sind in der Regel über die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Sturm tatsächlich die Ursache des Schadens ist. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.

Die Gebäudeversicherung zahlt zum Beispiel bei abgedeckten Dächern, zerstörten Schornsteinen oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn Regen durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster eindringt - aber nur für Schäden am Haus selbst. Für bewegliche Gegenstände ist die Hausratversicherung zuständig - sie kommt etwa für Möbel auf, die infolge des Sturms nass und unbrauchbar geworden sind.

Schäden unverzüglich melden

Betroffene melden sich am besten schnellstmöglich bei ihrer Versicherung. Grundsätzlich reicht ein Anruf, zur Sicherheit rät der BdV aber zu einem Einschreiben mit Rückschein. Zur Dokumentation der Schäden sollten Versicherte Fotos machen und Zeugen benennen. Wichtig ist: Ohne Rücksprache beheben Betroffene die Schäden besser nicht. Die Versicherung muss sie durch eigene Gutachter bestimmen können.

Es kann sich lohnen, kleinere Schäden am Haus nach einem Sturm selbst zu tragen. Denn eine Versicherung kann den Vertrag auch kündigen, wenn Kunden immer wieder Schäden melden.

Wer zahlt für Schäden am Auto?

Schäden durch Unwetter am Auto sollten Besitzer umgehend ihrer Kfz-Teilkaskoversicherung melden. Oft müssen sie die Meldung durch Angaben des Wetteramtes ergänzen, erläutert der ADAC. Denn der Wind muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens die Windstärke acht gehabt haben. Ohne Absprache mit dem Versicherer sollten Fahrer allerdings keinen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen - sonst bleiben sie unter Umständen auf den Kosten sitzen.

Bei Schäden durch herunterfallende Äste oder Dachziegel ist in jedem Fall die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Denn hier findet in der Regel keine Rückstufung statt. Zudem ist die Selbstbeteiligung meist geringer. Fährt der Wagen hingegen gegen einen Baum, der bereits länger auf der Straße liegt, müssen sich Versicherte - falls vorhanden - an ihre Vollkaskoversicherung wenden.

Autounfällen bei Sturm und Glatteis vorbeugen

Wenn das Auto bei Glatteis ins Schleudern kommt, reagieren Fahrer idealerweise wie folgt: Bremsen, das Lenkrad gut festhalten und leicht gegenlenken. "Gegebenenfalls wieder etwas von der Bremse gehen", rät Thorsten Rechtien vom Tüv Rheinland. Hektisches Gegenlenken oder auch zu starkes Bremsen verschlimmere die Situation in der Regel.

Bei stürmischem Wetter müssen Fahrer sich außerdem auf tückische Seitenböen gefasst machen. Der ADAC rät daher, das Tempo zu reduzieren, um leichter gegenlenken zu können. Auf Dachlasten wie Skiboxen und Fahrräder verzichten Fahrer besser. Besonders vorsichtig sollten sie auf Brücken, in Waldschneisen und beim Überholen von Lkw und Bussen sein. Der Tüv Süd rät außerdem, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu erhöhen und auch auf genug Seitenabstand zu achten, falls auf der Gegenfahrbahn Autos oder Lastwagen durch den Wind ins Schlingern geraten.

Erstattung oder Ersatzfahrt: Bahnfahrer haben die Wahl

Nach Angaben der Bahn behalten alle Fahrkarten für vom Sturm betroffene Strecken ihre Gültigkeit. Sie können kostenfrei erstattet oder bis eine Woche nach Ende der Störung flexibel genutzt werden. Dies gelte auch für zuggebundene Fahrscheine. Sitzplatzreservierungen können umgetauscht werden. Eine Übersicht mit betroffenen Strecken gibt es online auf der Website der Bahn.

Hat sich ein Zug wegen des Unwetters erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Preises gibt es ab 60 Minuten Verspätung, 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend ist die Ankunftszeit am Zielort. Die Bahn hat für Kunden unter 08000/99 66 33 eine kostenlose Sonderhotline eingerichtet.

Hotelkosten gestrandeter Bahnfahrer werden erstattet

Die Deutsche Bahn erstattet Reisenden, die wegen des Sturms "Friederike" gestrandet sind, die Kosten für nötige Übernachtungen. Das gilt, sofern die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag unmöglich oder unzumutbar ist. Das schreiben die Fahrgastrechte der Bahn vor. Alternativ ersetzt die Bahn die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel in Höhe von maximal 80 Euro, wie das Unternehmen erklärt. Organisiert die Bahn ein anderes Verkehrsmittel oder eine Übernachtungsmöglichkeit, so hat dies Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative.

Die Bahn rief am Donnerstag angesichts der Einstellung des bundesweiten Zugverkehrs dazu auf, zum Beispiel Fahrgemeinschaften zu bilden. Auch Taxigutscheine werden an den Bahnhöfen ausgegeben. Jeder Einzelfall werde kulant geprüft, sagte ein Bahn-Sprecher.

Passagierrechte bei ausgefallenen Flügen

Anders als bei der Bahn können Flugreisende bei einem Sturm nicht unbedingt auf eine Entschädigung für Ausfälle und Verspätungen hoffen. Denn ein starkes Unwetter kann als außergewöhnlicher Umstand gelten - wodurch der Anspruch entfällt. Das gilt aber keineswegs pauschal. Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen dennoch zu vermeiden. Was genau hier jedoch angemessen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. 

Nach einer Verspätung oder einem Flugausfall sollten sich Betroffene zunächst an die Fluggesellschaft wenden. Kommt keine befriedigende Antwort, bietet sich eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) an. Für Fluggesellschaften aus Deutschland gibt es außerdem die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesjustizamt. Die Stellen prüfen kostenlos, ob der Kunde einen Erstattungsanspruch hat.

Eltern dürfen nicht einfach zu Hause bleiben

Dürfen Eltern zu Hause bei ihrem Kind bleiben, wenn die Schule ausfällt? Nicht ohne weiteres. Anders als bei anderen Notfällen, einem kranken Kind oder einem Todesfall in der Familie etwa, ist das eher keine Notsituation im Sinne des Gesetzes, sagt Peter Groll, Fachanwalt für Arbeitsrecht. In so einem Fall dürfen Eltern bis zu fünf Tage fehlen, bekommen aber trotzdem ihren Lohn. Ein Schulausfall wegen Sturm, Eis und Schnee oder aus anderen Gründen zählt aber nicht dazu.

Stattdessen müssen Eltern also Urlaub nehmen, wenn ihre Kinder nach Hause geschickt werden. Oder sie finden mit ihrem Chef eine andere Lösung - das Nacharbeiten an einem anderen Tag oder ein spontanes Homeoffice zum Beispiel. Kommen sie dagegen einfach nicht zur Arbeit, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.