Auf Zebrastreifen nicht abgestiegen: Radler haftet bei Unfall mit
Stand: 28.01.2020
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Viele Fahrradfahrer sind zu bequem, um auf dem Zebrastreifen vom Rad zu steigen. Kommt es zu einem Unfall, hat dies jedoch ernste Konsequenten.
Radfahrer erhält nur teilweise Schadenersatz
Wer als Fahrradfahrer auf einem Zebrastreifen mit einen Kraftfahrzeug kollidiert, haftet beim Unfall mit. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 31 U 23/19) hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) am Rand des diesjährigen Verkehrsgerichtstags in Goslar (29. bis 31. Januar) hingewiesen.
Im vorliegenden Fall hatte laut DAV ein Radfahrer fahrend einen Zebrastreifen überquert, als er mit einem Auto kollidierte. Der Mann musste wegen eines komplizierten Knochenbruchs stationär behandelt werden. Er bekam vorgerichtlich 50 Prozent des Schadens an seinem Fahrrad entstandenen Schadens ersetzt sowie 3000 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro wegen Schäden an seiner Kleidung.
Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht
Der Mann verlangte jedoch vollen Schadenersatz und zog vor Gericht. Seine Klage scheiterte. Die Richter sahen bei ihm einen erheblichen Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht. Zebrastreifen seien nämlich ausschließlich für Fußgänger oder Nutzer von Roll- oder Krankenfahrstühlen da. Um denselben Schutz wie Fußgänger zu genießen, müssten Radfahrer absteigen und das Rad schieben.
Nach Angaben der DAV-Verkehrsrechtsanwälte haften Fahrradfahrer auch bei einem Unfall mit Fußgängern auf einem Zebrastreifen. Sie haften auch dann, wenn Fußgänger einen Zebrastreifen überqueren, der über einen Fahrradweg führt.