Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Schufa verkürzt Frist für Negativmerkmal

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wer im Zuge einer Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung erhalten hat, bekommt dies von der Schufa als Negativmerkmal eingetragen. So lange dieses ersichtlich ist, haben Betroffene einen erschwerten Zugang zu Krediten, Abos, Mietwohnungen oder dem Kauf auf Rechnung. Vor kurzem hat jedoch die Schufa ihre Vorgehensweise geändert: Statt drei Jahre lang werden Informationen zu einer Restschuldbefreiung jetzt nur noch sechs Monate gespeichert.

Fristverkürzung auf Druck des EuGH

Allerdings erfolgte die Umstellung bei der Schufa nicht ganz freiwillig. Vorausgegangen war die Klage eines Verbrauchers vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der sich durch die bislang praktizierte dreijährige Speicherungsdauer mit finanziellen Nachteilen bei Finanzgeschäften und Wohnungssuche konfrontiert sah.

In seinem Schlussantrag vertrat der Generalanwalt des EuGH die Auffassung, dass die Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegen den Datenschutz verstoße. Mit der Fristverkürzung kam die Schufa somit einem zu erwartenden höchstrichterlichen Urteil zuvor.

Bessere Bedingungen für einen Neustart

"So wird für die Restschuldbefreiten der Neustart nach der dreijährigen Wohlverhaltensphase jetzt schneller möglich", sagt Ole Schröder, Vorstandsmitglied der Schufa Holding AG. Im Rahmen einer Privatinsolvenz ist im Regelfall zunächst eine dreijährige Wohlverhaltensphase zu absolvieren, in der die Schuldner im Rahmen ihres pfändbaren Einkommens einen Teil ihrer Verbindlichkeiten abzahlen. Danach erteilt das Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung, und die Schuldner können ohne finanzielle Belastung neu anfangen.

Allerdings gilt: So lange der Vermerk über die Restschuldbefreiung noch in der Schufa-Auskunft steht, haben es Verbraucher schwer bei der Aufnahme von Ratenkrediten oder dem Abschluss von Mietverträgen und Abonnements. Mit der Löschung nach sechs Monaten statt wie zuvor nach drei Jahren können Betroffene nun deutlich schneller wieder mit einer positiven Bonitätseinstufung rechnen.

250.000 Betroffene profitieren

Die Schufa habe am 28. März die Entscheidung zur Fristverkürzung getroffen und die Anpassungen innerhalb von vier Wochen umgesetzt, heißt es bei dem Unternehmen. Davon würden derzeit rund 250.000 Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Oliver Maier, Geschäftsführer der Verivox Finanzvergleich GmbH, bewertet die Neuregelung positiv: "Nach einem Insolvenzverfahren haben Verbraucher das Recht auf einen Neuanfang. Doch solange die Insolvenz in der Schufa-Auskunft steht, können Betroffene nicht ungehindert am Wirtschafts- und Zahlungsverkehr teilhaben."

Trotz des berechtigten Interesses von Banken, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden so gut wie möglich einzuschätzen, seien überbordende Speicherfristen und die damit verbundene jahrelange Stigmatisierung von Betroffenen nach der Restschuldbefreiung nicht mehr zeitgemäß, betont Maier: "Darum war es überfällig, dass die Schufa ihre Speicher-Praxis anpasst und die Informationen über längst abgeschlossene Insolvenzverfahren deutlich schneller löscht, als es bislang geschah."