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Telekom muss Anschlussdaten an Mitbewerber herausgeben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Leipzig - Anbieter von Telefonauskunftsdiensten dürfen von der Deutschen Telekom die Herausgabe aller ihr bekannten Daten zu Telefonanschlüssen verlangen. Dies betrifft nicht nur die Daten der Telekom-Kunden selbst, sondern auch die Informationen zu Anschlüssen von Kunden anderer Telefongesellschaften, die dem einstigen Monopolisten vorliegen. So entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Regelung nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz sei mit europäischem Recht vereinbar, urteilten die Richter.

Die Telekom hatte gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur geklagt, mit der sie zur Weitergabe der Daten verpflichtet worden war. Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren neben der Behörde auch zwei inzwischen zusammengeschlossene Unternehmen beigeladen, die selbst Auskunftsdienste anbieten. Sie verlangten von der Telekom, ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilnehmerdatenbestand zur Verfügung zu stellen und eine tägliche Aktualisierung zu ermöglichen.

Die Telekom hatte sich in dem Verfahren grundsätzlich bereiterklärt, die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer weiterzugeben. Dagegen sah sie sich nicht dazu verpflichtet, auch solche Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Außerdem erklärte sie, Daten nicht herausgeben zu wollen, wenn der betroffene Teilnehmer oder sein Netzbetreiber die Veröffentlichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünschten.

Zustimmung zur Datenerfassung gilt für alle

Diese Differenzierung ist den Bundesrichtern zufolge jedoch nicht statthaft. Zwar könnten Anschlussinhaber grundsätzlich selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie mit der Aufnahme von Daten in Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste einverstanden sind. Es bestehe aber keine Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröffentlichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.

Die Telekom hatte sich bei ihrer Argumentation auf die EU-Universaldienstrichtlinie berufen. Diese sehe die weitgehende Informationspflicht gegenüber Mitbewerbern nicht vor. Dem hielten die Richter in Leipzig entgegen, die dort festgehaltene Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörden beziehe sich nicht auf die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Datenüberlassung an andere Unternehmen, sondern habe lediglich die Öffnung der Zugangswege als unerlässliche technische Voraussetzung der Nutzung von Teilnehmerauskunftsdiensten zum Gegenstand.