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Weiter in der Kritik: Das Beratungsprotokoll für Anleger

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Düsseldorf/Berlin - Seit 2010 sind Bank- und Sparkassenberater verpflichtet, Gespräche mit Privatkunden mit Hilfe eines Beratungsprotokolls zu dokumentieren. Dieses Vorgehen ist nicht unumstritten.

Ziel eines solchen Beratungsprotokolls: Anlegern soll mehr Übersicht verschafft und vor allem die Beweisführung erleichtert werden, falls sie mit ihrer Bank aneinandergeraten und wegen Falschberatung vor Gericht ziehen. Beliebt ist das Beratungsprotokoll allerdings nicht - zumindest nicht in seiner jetzigen Form. 

Zu der Protokollpflicht war es nicht zuletzt infolge der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 gekommen. Durch die Bankeninsolvenz waren Lehman-Zertifikate, die lange Zeit von Finanzberatern als sichere und lukrative Geldanlage gepriesen worden waren, mit einem Schlag wertlos geworden. Anleger hatten Einbußen bis hin zu einem Totalverlust ihres Vermögens hinnehmen müssen. Bei Schadensersatz-Prozessen hatten sie oft genug eine Niederlage kassiert, weil sie nicht belegen konnten, dass sie mangelhaft oder falsch beraten worden waren. Das sollte sich mit dem Beratungsprotokoll ändern.

Aber es gibt ein Manko: "In vielen Fällen erhalten Privatanleger gar kein Protokoll, obwohl es gesetzlich vorgeschrieben ist", kritisiert Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Er verweist auf eine im Sommer 2014 veröffentlichte Untersuchung der Stiftung Warentest. Wenn Anlegern ein doch ein Protokoll ausgehändigt wird, entspricht es demnach nicht immer den gesetzlichen Anforderungen. So bestünden einige Berater darauf, dass der Kunde das Beratungsprotokoll mit unterschreibt. "Genau das hat aber der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen", betont Scherfling.

Sollten beide Seiten das Protokoll unterschreiben?

Aus Sicht von Rechtsanwalt Norman Wirth sollte das aber geändert werden. Er ist Geschäftsführender Vorstand beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung in Berlin. "Wenn ein Kunde sich die Dokumentation durchliest, mit dem Inhalt einverstanden ist und dann die Dokumentation nicht unterschreibt, dann ist das notwendige Vertrauensverhältnis zum Finanzberater gestört", sagt Wirth. Der Jurist sieht durch Unterschriften unter dem Dokument von beiden Seiten - sowohl vom Berater als auch vom Kunden - die Beweiskraft gestärkt. "Genau das ist ja auch Sinn des Beratungsprotokolls."

Ein solches Dokument ist aber keinesfalls von allen Anlegern gewollt, erklärt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken in Berlin. "Gerade erfahrene Kunden sprechen die Berater immer wieder an, ob sie nicht auf das Protokoll verzichten können, weil es sehr aufwendig ist und deshalb viel Zeit in Anspruch nimmt." Kunden sollten deshalb die Möglichkeit haben, auf das Protokoll zu verzichten, fordert sie. "Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, warum bei Versicherungen das Protokoll nur eine Option ist, bei Wertpapierberatungen dagegen Pflicht", betont die Bankenvertreterin.

Wichtig: Anlass der Beratung, Dauer des Gesprächs, persönliche Situation und finanzielle Ziele

Eine weitere Schwachstelle: "Viele Beratungsprotokolle verwenden vorgegebene Antwortmöglichkeiten, die der Berater nur noch ankreuzen muss", erklärt Scherfling. Freitextfelder, mit der auf die Situation des Kunden eingegangen werden kann, würden nicht oder zu selten angeboten. Er regt an, eine bundesweit einheitliche Vorlage zu schaffen. Dies erleichtere es dem Anleger nicht zuletzt auch, Angebote von mehreren Finanzdienstleistern miteinander zu vergleichen. 

Das Protokoll soll den Verlauf und die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs wiedergeben, erklärt Beller. Wichtig sind der Anlass der Beratung sowie die Dauer des Gesprächs. "Informationen über die persönliche Situation des Kunden wie finanzielle Verhältnisse und Ziele gehören ebenfalls ins Protokoll", fügt Wirth hinzu. Zwingend aufgeführt werden müssen außerdem die Finanzdienstleistungen und Wertpapiere, um die es im Gespräch ging.

"Dazu gehören auch die Wünsche und Anlageziele des Kunden und deren Gewichtung", sagt Scherfling. Die Produktempfehlungen des Beraters sowie deren Empfehlungen sind ebenfalls unabdingbare Bestandteile des Beratungsprotokolls.

"Das Protokoll in aller Ruhe sorgfältig durchlesen"

Vollständige Angaben sind unabdingbar. "Der Kunde sollte sich Zeit nehmen und das Protokoll in aller Ruhe sorgfältig durchlesen", sagt Beller. Wirth fügt hinzu: "Wer etwas nicht versteht, sollte nachfragen." Scherfling empfiehlt, fehlende Inhalte nachträglich aufnehmen zu lassen. Was aus Sicht des Anlegers ungenau oder gar falsch aufgeschrieben ist, sollte man korrigieren lassen.

Anleger sollten sich aus Sicht von Verbraucherschützern nicht auf das Beratungsprotokoll allein verlassen und einen unabhängigen Zeugen mit zum Gespräch beim Finanzberater nehmen.