Notar- und Grundbuchkosten für geerbtes Haus steuerlich absetzen
Stand: 19.06.2017
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Berlin - Auch eine Erbschaft ist nicht immer kostenlos. Wird eine Immobilie auf mehrere Erben aufgeteilt, können erheblich Notar- und Grundbuchkosten auflaufen. Immerhin: Die gezahlten Beträge reduzieren die Steuerlast.
Bloß weil man etwas geschenkt bekommt, heißt das noch lange nicht, dass es nichts kostet. Diese Erfahrung müssen insbesondere Erben mitunter machen. Denn nicht selten kommt es vor, dass die Verteilung des Erbes Kosten nach sich zieht.
Notar- und Grundbuchkosten können anfallen
"Immer, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, die auf die Erben aufgeteilt werden, fallen Notar- und Grundbuchkosten an", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Bei hohen Immobilienwerten können auch diese Kosten schnell beträchtliche Größen annehmen.
Anschaffungsnebenkosten steuerlich absetzbar
Die gute Nachricht: Werden die Immobilien vermietet, können die Kosten im Rahmen der Abschreibung bei den Vermietungseinkünften steuerlich angesetzt werden. "Auch wenn man die Immobilie geerbt oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt bekommen hat, können sogenannte Anschaffungsnebenkosten anfallen", erklärt Nöll mit Blick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: IX R 43/11).
Steuerpflichtige, die vermietete Immobilien geschenkt oder vererbt bekommen, sollten die angefallenen Notar- und Grundbuchkosten dementsprechend als Anschaffungsnebenkosten in der Einkommensteuererklärung bei den Vermietungseinkünften geltend machen, rät Nöll.