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Die günstigsten Steuerklassenkombinationen für Ehepartner

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Ehepartner werden nach ihrer Hochzeit automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft. Doch eine andere Kombination der Steuerklassen kann günstiger sein.

"Für frisch Verheiratete ist diese Kombination nur dann günstig, wenn beide Ehepartner annähernd gleich viel verdienen", sagt Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn die Wahl der Steuerklasse hat Einfluss darauf, wie viel Netto dem Paar monatlich bleibt.

"Am größten sind die Steuerersparnisse, wenn nur ein Partner arbeitet", sagt Stephanie Zipp von der Zeitschrift "Finanztest" der Stiftung Warentest. Der Alleinverdiener solle dann am besten in die Steuerklasse III wechseln. Aber auch wenn ein Partner deutlich mehr Gehalt als der andere bekommt, sollten beide ihre Steuerklasse ändern. "Trägt ein Partner etwa 60 Prozent zum gemeinsamen Bruttolohn bei, wählt der Besserverdiener die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V", rät Zipp.

"Die Kombination der Steuerklassen III und V hat den Vorteil, dass der Besserverdienende weniger Lohnsteuer zahlen muss", sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Der andere müsse dann zwar mehr Lohnsteuer zahlen, aber insgesamt spare das Paar Steuern, weil der Besserverdiener von dem doppelten Grundfreibetrag und höheren Vorsorgepauschalen der Steuerklasse III profitiert. "Je mehr die Gehälter auseinanderdriften, umso größer sind die Ersparnisse bei der Steuerklassen-Kombination III und V", sagt Wawro.

Neu seit 2010: Steuerklasse IV mit Faktor

Bei der Kombination III und V müsse das Ehepaar aber möglicherweise mit einer Nachzahlung rechnen. Wer große Nachzahlungen vermeiden will und unterschiedlich viel verdient, kann seit 2010 in die Steuerklasse IV mit Faktor wechseln. "Diese Steuerklasse berücksichtigt am genausten, wie viel Lohnsteuer man voraussichtlich zahlen muss", sagt Steuerexpertin Zipp. Dafür müssten beide Partner beim Finanzamt vorab ihr voraussichtliches Jahresgehalt angeben. "Verheiratete Paare können so jeden Monat auf einen höheren Nettolohn zugreifen", erklärt Steinbach. Nach der Abgabe der Steuererklärung seien dann keine großen Nachzahlungen zu befürchten, ergänzt Zipp.

"Falls sich das angegebene Gehalt im Laufe des Jahres beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit ändert, können die Ehepartner die Steuerklasse wechseln", erklärt Steuerberater Wawro. Dafür müssten frisch Verheiratete einen Wechselantrag beim Finanzamt stellen, der rückwirkend ab Eheschließung gilt. Ein Wechsel sei in der Regel nur einmal pro Jahr möglich, sagt Wawro. Der Wechsel von der Steuerklasse IV/IV in die Steuerklasse III/V im Jahr der Eheschließung zähle dabei nicht mit.

Keine Steuererklärungspflicht bei Kombination IV/IV

Bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV müssen Paare keine Steuererklärung abgeben. "Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich dennoch eigentlich immer", sagt Wawro. In vielen Fällen, etwa wenn ein Partner die Steuerklasse V hat, sei das sogar Pflicht.

Bei der Steuererklärung können Verheiratete unabhängig von der Steuerklasse wählen, ob sie einzeln oder gemeinsam veranlagt werden wollen. "In der Regel macht es Sinn sich gemeinsam veranlagen zu lassen", sagt Wawro. Ausnahmefälle könnten beispielsweise sein, wenn ein Partner hohe Verluste aus seiner Selbstständigkeit befürchten muss oder wenn ein Partner seine Ausbildungskosten absetzen kann. Dann solle man eher eine Einzelveranlagung wählen, rät Wawro.

Steuerklassenwechsel im laufenden Jahr bis 30.11. möglich

Wer gemeinsam veranlagt wird, unterliegt dem sogenannten Ehegattensplitting. Der Splittingtarif gilt - unabhängig davon, wann das Paar im Jahr geheiratet hat - rückwirkend für das gesamte Jahr und wird bei der Jahresendabrechnung berücksichtigt. Laut einer Beispielrechnung der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) zahlen Ehepaare mit Hilfe des Splittingtarifs gegenüber unverheirateten Paaren rund 1700 Euro weniger Einkommensteuer. Grundlage der Rechnung war ein gemeinsames Jahreseinkommen von 80 000 Euro. Seit 2013 gilt der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wer sich nicht sicher ist, welche Steuerklasse für ihn am besten ist, kann sich Rat beim Lohnsteuerhilfe Verein oder beim Steuerberater holen. "Für das laufende Jahr kann man immer bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln", sagt Zipp. Entsprechende Vordrucke, die sie ausgefüllt und unterschrieben beim zuständigen Finanzamt abgeben müssen, finden Steuerpflichtige auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Wahl der Steuerklasse beeinflusst Arbeitslosengeld

Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich auch auf das Arbeitslosengeld aus. "Je höher das Nettoeinkommen vor der Arbeitslosigkeit war, umso mehr profitiert man", erklärt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. "Wenn ein Partner weiß, dass er im kommenden Jahr arbeitslos wird, sollte er in die Steuerklasse III wechseln", rät Stephanie Zipp von der Zeitschrift "Finanztest". Dann sei das Arbeitslosengeld am höchsten.

Auch beim Elterngeld können Paare von diesem Modell profitieren, da es ebenfalls anhand eines fiktiven Nettoeinkommens berechnet wird. In der Regel nimmt dann die Frau die Steuerklasse III. "Hier müssen Paare aber frühzeitig wechseln und richtig rechnen", warnt Wawro. Denn entscheidend sind die durchschnittlichen Nettobezüge, die der Antragsteller zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes verdient hat.