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Ausschlagung einer Erbschaft kann angefochten werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Frankfurt/Main - Erben ist ein Recht und keine Pflicht. Wer ein Erbe ausschlägt, verzichtet damit auf seine Ansprüche. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Verzicht angefochten werden.

Eine Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Stellt sich später aber heraus, dass das Erbe aus einem falschen Grund ausgeschlagen wurde, kann diese Entscheidung angefochten werden.

Anfechtung bei maßgeblichem Irrtum möglich

Allerdings muss der Irrtum maßgeblich sein, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 20 W 197/16). In dem Fall war der Erblasser verheiratet und hatte mit seiner Ehefrau einen Sohn. Er hinterließ außerdem einen Bruder. Der Sohn schlug sein gesetzliches Erbe in dem Glauben aus, dass seine Mutter seinen Erbanteil erhalten wird. Der Bruder des Erblassers beanspruchte diesen jedoch. Daraufhin wollte der Sohn seine Ausschlagungserklärung anfechten.

Mit Erfolg: Die Ausschlagung wurde rückgängig gemacht. Anfechten könne der Sohn, weil er sich über etwas geirrt hat, das das Gesetz als maßgeblich ansieht, erklärte das OLG zur Begründung. In diesem Fall habe er die Rechtsfolgen seiner Erklärung falsch eingeschätzt. Der Sohn ging davon aus, dass seine Mutter Alleinerbin wird. In Wahrheit erbte infolge seiner Ausschlagung auch der Bruder seines Vaters. Dieser Irrtum berechtige zur Anfechtung, und die fristgerecht erklärte Anfechtung konnte die ursprüngliche Rechtslage wieder herbeiführen: Mutter und Sohn sind Miterben nach dem Vater.