Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Erblasser muss Erben klar bestimmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Köln - Erblasser müssen klar bestimmen, wer Erbe wird. Schwammige Formulierungen im Testament sollten in jedem Fall vermieden werden. Wird der Erbe nicht namentlich genannt, muss der Erblasser ihn so beschreiben, dass feststeht, wer dies sein soll.

Hierzu genügt es nicht, wenn der Erblasser formuliert: "Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein". Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: 2 Wx 536/16).

In dem verhandelten Fall hatten Eheleute in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament genau diese Formulierung verwendet. Der Bruder des zuerst gestorbenen Ehemannes kümmerte sich nach dessen Tod um die Witwe. Er organisierte die Beerdigung des Ehemannes, unterstützte sie psychisch und steuerte ihre ärztliche Behandlung.

Als sie ebenfalls starb, ging er davon aus, ihr testamentarisch bestimmter Erbe zu sein. Er beantragte einen Erbschein. Der Bruder der Erblasserin trat dem entgegen. Er war der Ansicht, selbst Erbe zu sein, da er sich um seine Schwester gekümmert habe. Er habe sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten. Zumindest sei er gesetzlicher Erbe.

Testament aufgrund unklarer Formulierung unwirksam

Die Richter entschieden, dass das Testament unwirksam ist. Die Formulierung im Testament ließ nicht mit Sicherheit erkennen, welche Person erben soll. Der Erblasser muss die Person des Bedachten zwar nicht namentlich nennen. Sie muss sich aber aus dem Inhalt der Verfügung eindeutig ergeben, so dass ein Dritter sie klar benennen kann. Das war hier nicht der Fall. Denn es war nicht klar, welche Art von Pflege oder welcher Umfang gemeint sind oder über welchen Zeitraum diese zu erbringen ist. Damit war die testamentarische Erbeinsetzung unwirksam und der Bruder Erbe kraft Gesetzes.