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Urteil: Mängel am Bau auch ohne Folgeschäden zu beheben

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Bauunternehmen müssen Mängel beseitigen, solange die Gewährleistungsfrist noch läuft. Das gilt auch, wenn bisher keine weitere Schäden durch den Mangel entstanden sind. Darüber informiert der Bauherren-Schutzbund in Berlin und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 13 U 80/12).

In dem verhandelten Fall ging es um eine undichte Plane zur Wärmedämmung - eine sogenannte Dampfbremsfolie. Das Bauunternehmen weigerte sich, diese komplett auszutauschen. Sein Argument war, dass trotz jahrelanger Nutzung bislang keine Schäden aufgetreten seien. Dagegen klagte der Bauherr und forderte einen Vorschuss vom Bauunternehmen.

Zu Recht. Nach Auffassung der Richter muss der Bauherr nicht abwarten, bis Schäden auftreten. Er kann schon vorher eine Nachbesserung fordern. Außerdem muss er sich nicht mit dem Ausbessern einzelner Fehlstellen zufrieden. Besteht das Risiko, dass durch den Mangel weitere Schäden entstehen, kann er den kompletten Austausch der Folie fordern. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang bereits Feuchtigkeitsschäden entstanden sind.