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Mietwohnung: Kein Anspruch auf Fahrradstellplatz

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Fahrradstellplatz. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam.

In einigen Regionen Deutschlands müssen neue Gebäude jedoch mit ausreichend Fahrradstellplätzen ausgestattet sein. In diesen Fällen hat der Mieter auch einen Anspruch darauf, dass er diese nutzen kann. Der Vermieter darf die Anzahl der dort durch den Mieter abzustellenden Fahrräder jedoch auf ein angemessenes Maß beschränken.

Sollten Stellplätze im Keller oder im Außenbereich des Hauses vorhanden sein, dann muss der Mieter diese auch nutzen. Er darf sein Fahrrad dann nicht im Hausflur oder am Grundstückszaun abstellen, wenn der Vermieter dies untersagt hat. Das gilt selbst dann, wenn zwar kein Abstellplatz vorhanden ist, zu der Wohnung jedoch ein Kellerabteil gehört, das nur über eine Treppe zu erreichen ist.

Nur falls keine Stellplätze und auch sonst keine Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden sind, darf der Mieter hierfür das Treppenhaus nutzen. Das Fahrrad darf aber niemanden behindern und keine Fluchtwege blockieren. Alternativ kann er sein Fahrrad dann auch auf seinem Balkon lagern.