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Mieter müssen bei Kündigung Wohnungsbesichtigung ermöglichen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer seine Wohnung kündigt, muss dem Vermieter erlauben, diese zu besichtigen. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin aufmerksam.

Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Pflicht nicht verankert ist. Der Mieter muss eine Besichtigung aber nur dulden, wenn der Vermieter hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

Ein solches Interesse liegt zum Beispiel bei der Abnahme der Wohnung vor oder wenn die Wohnung Mietinteressenten gezeigt werden soll. Allerdings muss die Kündigung des Mieters auch tatsächlich schon vorliegen. Sollte der Mieter dem Vermieter nur angekündigt haben, dass er kündigen will, ohne eine Kündigung auszusprechen, besteht kein Anspruch auf eine Besichtigung.

Die Besichtigung muss vorab rechtzeitig mit dem Mieter vereinbart worden sein und darf den Mieter nicht über die Maßen belasten. Der Vermieter kann weder eine Besichtigung zur Unzeit noch zahlreiche Termine verlangen. Allerdings darf der Mieter dem Vermieter auch die Wohnungsvermietung nicht unnötig erschweren. So muss der Mieter selbst im Winter eine Besichtigung bei Tageslicht ermöglichen, soweit ihm dies möglich ist. Gegebenenfalls kann sie auch am Wochenende stattfinden.

Nach Rücksprache mit dem Mieter kann die Wohnung mehreren Mietinteressenten an einem Termin gleichzeitig oder auch unmittelbar hintereinander gezeigt werden. Auch die Besichtigung durch einen Makler muss der Mieter in einem angemessenen Rahmen dulden.