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Mieter entscheidet ausschließlich, wer in seine Wohnung darf

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin – Als Mieter einer Wohnung hat dieser auch ausschließlich das Hausrecht an dem gemieteten Wohnraum, heißt: Wer die Wohnung betreten darf und wer nicht, entscheidet letztendlich der Mieter selbst. Das erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Im Zweifel darf er Dritte daran hindern, in seine Mietwohnung zu gelangen. Auch der Vermieter, der gegen den Willen des Mieters die Wohnung besichtigen will, darf rausgeschmissen werden. Der Mieter, der seinen allzu neugierigen Vermieter packt und aus dem Haus trägt, kann auch nicht gekündigt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 289/13).

Unbefugter Aufenthalt ist Hausfriedensbruch

Wer unbefugt in die Mieterwohnung geht oder sich dort aufhält, begeht Hausfriedensbruch und kann bestraft werden. Das gilt genauso für den Vermieter, wie für den Hausmeister oder Hausverwalter. Ohne Wissen des Mieters dürfen auch diese Personen die Wohnung nicht betreten. Sie haben daher kein Recht auf einen Zweitschlüssel, so der Mieterbund. Nutzt der Vermieter dennoch einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters in die Wohnung zu gelangen, hat dieser das Recht, die Türschlösser auszutauschen oder fristlos zu kündigen.

Der Vermieter darf seinem Mieter auch keine Vorschriften über den Empfang von Besuchern machen. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich sowohl auf die Wohnung selbst als auch auf die Zugänge zur Wohnung.