Kein Vollkaskoschutz bei über 1,1 Promille
Stand: 12.12.2014
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Kaiserslautern - Wer zu tief ins Glas schaut und sich danach ans Steuer seines Autos setzt, gefährdet nicht nur Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch seinen eigenen Geldbeutel. Ist die Alkoholkonzentration im Blut höher als 1,1 Promille, verfällt der Vollkaskoschutz durch die Versicherung.
Kein Vollkaskoschutz bei Trunkenheit - das entschied das Landgericht Kaiserslautern (Az.: 3 O 323/13). Nach Auffassung des Gerichts ist die Versicherung berechtigt, dem Autofahrer nicht nur teilweise, sondern komplett die Schadensregulierung zu verweigern, wenn dieser absolut fahruntüchtig war. Das sei der Fall bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille.
Mehr als 1,1 Promille im Blut: "Grob fahrlässiges Verhalten"
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autofahrers gegen seine Vollkaskoversicherung ab. Der Kläger hat mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,27 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Vollkaskoversicherung hielt ihm daraufhin grob fahrlässiges Verhalten vor und verweigerte die Schadensregulierung.
Das Landgericht gab dem Recht. Die Richter betonten, bei Trunkenheitsfahrten sei es gerechtfertigt, dass der betroffene Autofahrer nicht nur auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibe, sondern hinsichtlich der Schadensregulierung völlig leer ausgehe.