Blutgrätsche ist nicht versichert
07.07.2015 | 10:44
Heidelberg – Wer Sportarten wie Fußball betreibt, nimmt automatisch ein Risiko in Kauf und handelt auf eigene Gefahr. Kommt es bei regelgerechtem Spiel zu einer Verletzung, haftet der Verursacher in der Regel nicht. Laut dem unabhängigen Verbraucherportal Verivox ist eine Haftpflichtversicherung beim Sport dennoch wichtig, weil der Versicherer die Rechtshilfe bei unberechtigten Forderungen übernimmt.
Ein übliches Foul berechtigt nicht zum Schadenersatz
Selbst ein Foul rechtfertigt noch keine Haftung. Je nach Sportart sind Regelbrüche üblich und Verletzungen, die aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichen Gründen geschehen, sind zu erwarten. Auch in diesen Fällen kann üblicherweise kein Schadenersatz erstritten werden.
Die Haftpflichtversicherung kann Sportler aber vor Ärger bewahren. Wer beispielsweise im Eifer des Gefechtes den sportlichen Gegner oder Unbeteiligte verletzt, kann sich auf die Haftpflichtversicherung berufen. Wenn der Verursacher haftet, zahlt die Versicherung. Sind die Forderungen des Geschädigten unberechtigt, dann wehrt der Versicherer sie notfalls vor Gericht ab.
Rechtshilfe kommt vom Haftpflichtversicherer
„Eine private Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich allen Verbrauchern zu empfehlen, denn ohne sie kann ein kleines Missgeschick den finanziellen Ruin bedeuten“, sagt Wolfgang Schütz, Geschäftsführer der Verivox Versicherungsvergleich GmbH. „Dazu kommt die Funktion als Rechtshilfe, denn vor unberechtigten Schadenforderungen ist niemand sicher.“ Für einen Single gibt es einen günstigen Privathaftpflichttarif ab 40 Euro im Jahr.
Vorsätzliche Blutgrätsche ist nicht versichert
Der Versicherer übernimmt jedoch nur Fälle, in denen der Versicherte leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln zahlt er nicht. Gerade bei schweren Verletzungen landen solche Fälle häufig vor Gericht.
So wollte beispielsweise ein Fußballspieler, der einem Mitspieler mit einer Blutgrätsche einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse beigebracht hatte, die entsprechenden Schadenersatzforderungen von seiner Haftpflichtversicherung begleichen lassen. Da er dem Verletzten zuvor damit gedroht hatte, ihm „die Beine zu brechen“, erkannte das OLG Karlsruhe einen klaren Vorsatz. Das Raubein musste selbst bezahlen.