Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Besteuerung von Fonds-Gewinnen: Freibetrag ausschöpfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Seit 2018 sind Fonds-Gewinne auch dann steuerpflichtig, wenn Anleger die Anteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben und seitdem in ihrem Depot gehalten haben. Doch es gibt einen Freibetrag, den Steuerzahler kennen und ausschöpfen sollten.

Anleger, die Investmentfonds halten, sollten bei ihrer Einkommensteuererklärung Gewinne daraus angeben. Das rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

100.000 Euro Freibetrag für Fonds-Gewinn

Die seit dem 1. Januar 2018 anfallenden Gewinne aus Investmentfondsanteilen sind steuerpflichtig. Das ist besonders für Anleger wichtig, die vor 2009 Anteile angeschafft haben, denn zuvor galt für sie eine Ausnahme.

Um Kleinsparer nicht zu sehr zu belasten, wurde aber mit dem Investmentsteuerreformgesetz speziell für diese Gewinne ein besonderer Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt. "Bei diesem Freibetrag handelt es sich um einen sogenannten Lebensfreibetrag pro Person", erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das heißt, diesen Betrag kann jeder Steuerpflichtige einmal ausschöpfen - egal wann. Er kann auch auf viele Jahre verteilt werden.

Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt

Der Freibetrag wird allerdings nicht automatisch von den depotführenden Instituten berücksichtigt, wenn sie die Kapitalertragsteuer einbehalten. Stattdessen wirkt er sich erst bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd aus.

"Kapitalanleger mit solchen Gewinnen sollten deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Gewinne aus den vor 2009 angeschafften Investmentfondsanteilen darin erklären", rät Nöll. Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer, sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird dann erstattet. Und zwar solange, bis der Freibetrag von 100.000 Euro für solche Gewinne ausgeschöpft ist.

Später gekaufte Fondsanteile sind schon seit 2009 steuerpflichtig

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 sind Gewinne aus Wertpapieren, die vor diesem Stichtag angeschafft wurden, nicht steuerpflichtig, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist. Für Investmentfondsanteile, die vor 2009 angeschafft wurden, gilt dies nicht mehr: "Gewinne aus diesen Investmentfondsanteilen, die seit dem 01.01.2018 entstehen, sind nun doch steuerpflichtig", so Nöll.

Kursgewinne der Alt-Anteile bis zum 31. Dezember 2017 sind dagegen steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2009 gekaufte Investmentfondsanteile sind bereits seit diesem Datum steuerpflichtig.