Besteuerung von Fonds-Gewinnen: Freibetrag ausschöpfen
Stand: 16.10.2019
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Berlin - Seit 2018 sind Fonds-Gewinne auch dann steuerpflichtig, wenn Anleger die Anteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben und seitdem in ihrem Depot gehalten haben. Doch es gibt einen Freibetrag, den Steuerzahler kennen und ausschöpfen sollten.
Anleger, die Investmentfonds halten, sollten bei ihrer Einkommensteuererklärung Gewinne daraus angeben. Das rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
100.000 Euro Freibetrag für Fonds-Gewinn
Die seit dem 1. Januar 2018 anfallenden Gewinne aus Investmentfondsanteilen sind steuerpflichtig. Das ist besonders für Anleger wichtig, die vor 2009 Anteile angeschafft haben, denn zuvor galt für sie eine Ausnahme.
Um Kleinsparer nicht zu sehr zu belasten, wurde aber mit dem Investmentsteuerreformgesetz speziell für diese Gewinne ein besonderer Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt. "Bei diesem Freibetrag handelt es sich um einen sogenannten Lebensfreibetrag pro Person", erklärt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das heißt, diesen Betrag kann jeder Steuerpflichtige einmal ausschöpfen - egal wann. Er kann auch auf viele Jahre verteilt werden.
Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt
Der Freibetrag wird allerdings nicht automatisch von den depotführenden Instituten berücksichtigt, wenn sie die Kapitalertragsteuer einbehalten. Stattdessen wirkt er sich erst bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd aus.
"Kapitalanleger mit solchen Gewinnen sollten deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Gewinne aus den vor 2009 angeschafften Investmentfondsanteilen darin erklären", rät Nöll. Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer, sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer wird dann erstattet. Und zwar solange, bis der Freibetrag von 100.000 Euro für solche Gewinne ausgeschöpft ist.
Später gekaufte Fondsanteile sind schon seit 2009 steuerpflichtig
Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 sind Gewinne aus Wertpapieren, die vor diesem Stichtag angeschafft wurden, nicht steuerpflichtig, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist. Für Investmentfondsanteile, die vor 2009 angeschafft wurden, gilt dies nicht mehr: "Gewinne aus diesen Investmentfondsanteilen, die seit dem 01.01.2018 entstehen, sind nun doch steuerpflichtig", so Nöll.
Kursgewinne der Alt-Anteile bis zum 31. Dezember 2017 sind dagegen steuerfrei. Ab dem 1. Januar 2009 gekaufte Investmentfondsanteile sind bereits seit diesem Datum steuerpflichtig.