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Frankfurt/Main – Wird ein Flug annulliert, steht Fluggästen eine Entschädigung zu. Kommt es dann bei dem Ersatzfug, auf den die Passagiere umgebucht wurden, ebenfalls zu deutlichen Verspätungen, steht ihnen erneut eine Ausgleichszahlung zu.
Diese zusätzliche Zahlung muss die Airline leisten, die den Ersatzflug durchführt. So entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 553/17 (20)). Es komme nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft in einer vertraglichen Beziehung zum Fluggast stehe, sondern allein auf die Verantwortung für den Flug.
Entschädigungsanspruch und Schadenersatz
In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise von Frankfurt über Zürich und Johannesburg nach Durban. Die Klägerin war auf den Flug einer anderen Airline umgebucht worden, der sich wiederum verspätete. Die Frau musste mehrfach mit dem Taxi zum Flughafen und wieder nach Hause fahren, bevor ihre Reise beginnen konnte. Sie verlangte Entschädigung von der Airline, die den Ersatzflug durchführte – zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Klägerin bekam 600 Euro plus Schadenersatz für die entstandenen Taxikosten zugesprochen.
Ein mehrfacher Entschädigungsanspruch wegen gehäuften Annullierungen und Verspätungen auf verschiedenen Flügen stehe nicht im Widerspruch zur EU-Verordnung, so das Gericht. Die Airline hatte noch auf widrige Wetterbedingungen verwiesen, doch das Argument zog nicht.