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Arbeitsunfall: Im Normalfall kein Anspruch auf Schadenersatz

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Mainz - Die bei einem Unfall am Arbeitsplatz entstehenden Kosten übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Anspruch auf Schadenersatz hat ein Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen.

Der Arbeitgeber muss Schadenersatz oder Schmerzensgeld nur zahlen, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Es reicht nicht aus, dass er Vorschriften missachtet hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 72/14).

In dem verhandelten Fall quetschte sich ein Arbeiter an einer Schweißanlage beide Hände ein, nachdem sich ein Teil verkantet hatte. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzungen als Arbeitsunfall an. Zusätzlich forderte der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe beim Aufstellen der Produktionsanlage Herstellerangaben nicht beachtet und Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen. Auch eine TÜV-Abnahme der Anlage sei nicht erfolgt.

Die Klage des Mannes blieb erfolglos. Der Mitarbeiter habe nur einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das sei hier nicht der Fall. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter in die Maschinenbedienung eingearbeitet und ihn eingewiesen, wie er sich bei einer Störung zu verhalten hat. Es sei zwar fahrlässig, dass Vorschriften zur Unfallverhütung missachtet wurden. Man könne deshalb aber nicht annehmen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.