Fahren trotz ärztlichem Fahrverbot
Stand: 05.09.2025
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Wenn der behandelnde Arzt eines Führerscheininhabers der Ansicht ist, dass sein Patient nicht mehr Auto fahren sollte, kann er ein ärztliches Fahrverbot aussprechen. Das anschließende Fahren trotz ärztlichem Fahrverbot kann für die betreffende Person durchaus negative Folgen haben. Wann gilt ein ärztliches Fahrverbot und worin unterscheidet es sich von einem behördlichen Fahrverbot?
Das Wichtigste in Kürze
- Ein ärztliches Fahrverbot ist juristisch und rechtlich nicht bindend, sondern als ärztliche Empfehlung anzusehen.
- Nur das Fahren trotz behördlichem Fahrverbots stellt einen Straftatbestand nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes dar.
- Allerdings riskieren Sie den Verlust Ihres Versicherungsschutzes, wenn Sie trotz ärztlichen Fahrverbots einen Unfall verursachen.
- Ein ärztliches Fahrverbot kann zu einem behördlichen Fahrverbot führen.
Was ist ein ärztliches Fahrverbot?
Hat ein Arzt den Eindruck, dass sein Patient aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen hinter dem Lenkrad eine Gefahr für andere oder sich selbst darstellt, ist er befugt, ein ärztliches Fahrverbot auszusprechen.
Zeitliche begrenzte und unbegrenzte ärztliche Fahrverbote
- Zeitlich begrenzt kann ein solches ärztliches Fahrverbot im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten stehen.
- Erkrankungen wie Epilepsie oder der Beginn von Alzheimer bedeuten in der Regel jedoch ein zeitlich unbefristetes ärztliches Fahrverbot.
Kommt der Arzt zu der Entscheidung, dass ein Fahrverbot verfügt werden sollte, muss dies auf der Grundlage eines Gutachtens erfolgen. Bei erstmaliger Verfügung und einem nicht auf Endlosigkeit ausgelegten Krankheitsbild beträgt die Dauer des Fahrverbotes in der Regel zwischen drei und sechs Monaten.
Bei welchen Krankheiten ist ein ärztliches Fahrverbot möglich?
Hilfestellung bei der Beurteilung der Problematik erhalten die Mediziner durch die Anlage IV zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). In dieser Anlage sind die Krankheiten aufgelistet, die der Gesetzgeber als Grundlage sieht, einem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen. Grundsätzlich gilt aber, dass das Gutachten durch Fachmediziner aus dem Bereich Verkehrsmedizin oder durch Gerichtsmediziner erstellt werden muss.
Übersicht: Medizinische Gründe für ärztliches Fahrverbot
Kategorie
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Krankheit / Störung
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Grund für Fahrverbot
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Herz- und Gefäßkrankheiten | Herzrhythmusstörungen, schwere Herzinsuffizienz, PAVK mit Ruheschmerz, großes Aortenaneurysma, akutes Koronarsyndrom | Risiko von Bewusstlosigkeit, Kreislaufversagen | |
Bluthochdruck | Hypertonie mit neurologischen Symptomen | Schlaganfall- und Ausfallrisiko | |
Stoffwechsel | Schwere Entgleisungen, wiederholt schwere Hypoglykämien | Plötzliche Ausfälle | |
Neurologie | Schwere Rückenmarks-/Nervenleiden, fortgeschrittenes Parkinson, akute Hirnstörungen, Epilepsie mit Anfallsrisiko | Anfalls- und Ausfallgefahr | |
Psyche | Akute Psychosen, schwere Demenz, Persönlichkeitsveränderungen, schwere Intelligenzstörung, akute Manien/Depressionen, wiederkehrende Episoden, akute Schizophrenie | Realitätsverlust, Fremd-/Eigengefährdung | |
Abhängigkeit | Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch oder -abhängigkeit, Vergiftung/Dauermedikation mit Leistungsabfall | Fehlende Kontrolle, Leistungsbeeinträchtigung | |
Nieren | Schwere Niereninsuffizienz | Gesundheitsrisiken | |
Schlaf/Atem | Schwere Tagesschläfrigkeit, unbehandeltes Schlafapnoe-Syndrom | Einschlafgefahr | |
Lunge | Schwere Lungenerkrankungen mit Kreislaufauswirkung | Atemnot, Kreislaufbelastung | |
Gleichgewicht | Schwere Gleichgewichtsstörungen | Sturz- und Orientierungsgefahr |
Von wem wird das ärztliche Fahrverbot ausgesprochen?
Auch wenn das Gutachten als Grundlage des Fahrverbotes nicht zwingend vom behandelnden Arzt erstellt wird, ist er es, der am Ende seinem Patienten nahelegt, nicht mehr Auto zu fahren. Auch wenn der Begriff "ärztliches Fahrverbot” zwingend und verbindlich klingt, ist das nicht so.
Juristisch gesehen handelt es sich zunächst um eine Empfehlung, da der Arzt im Gegensatz zu einer Behörde keine rechtsverbindlichen Verbote aussprechen darf.
Ärztliches und behördliches Fahrverbot: Unterschiede
Zunächst einmal ist das ärztliche Fahrverbot nicht bindend. Allerdings kann aus einem ärztlichen Fahrverbot ein behördliches Fahrverbot werden.
Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt beispielsweise das Ordnungsamt oder die in der Kommune zuständige Stelle darüber informiert, dass von seinem Patienten eine Gefährdung im Straßenverkehr ausgeht und die Fahrerlaubnis daher widerrufen werden sollte.
Behördliches Fahrverbot: Zuwiderhandlung ist eine Straftat
Ein Verstoß gegen das dann ausgesprochene behördliche Fahrverbot erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Die Initiative zu einem Fahrverbot aus gesundheitlichen Gründen kann allerdings auch von der Fahrerlaubnisbehörde ausgehen. Erhält diese Kenntnis, dass ein Führerscheininhaber möglicherweise für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft nicht fahrtauglich scheint, kann sie ein ärztliches Gutachten anfordern. Auf der Basis dieses Gutachtens kann dann das Fahrverbot ausgesprochen werden.
Welche Strafe droht bei Fahren trotz ärztlichen Fahrverbotes?
Wer trotz eines ärztlichen Fahrverbotes weiterhin aktiv Auto fährt, muss seitens des Gesetzgebers mit keiner Strafe rechnen. Anders verhält es sich bei einem Verstoß gegen ein behördliches Fahrverbot, dass dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt wird.
In diesem Fall handelt es sich nach Paragraf 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) um einen Straftatbestand. Die Behörde kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr verhängen.
Wie steht es bei einem ärztlichen Fahrverbot um den Versicherungsschutz?
Juristisch ist das ärztliche Fahrverbot nicht bindend. Allerdings kann so ein Gutachten den Schutz durch die Kfz-Versicherung gefährden.
Verursacht ein Versicherungsnehmer, der entgegen der ärztlichen Empfehlung weiterhin Auto fährt, einen Unfall, kann dies dazu führen, dass er seinen Versicherungsschutz verliert.
Fahren bei nachgewiesener Fahruntauglichkeit stellt einen widrigen Eingriff in den Straßenverkehr dar, respektive wird als Fahrlässigkeit eingestuft. Ob der Versicherer hier noch auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet, ist fraglich.