Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Google muss Beleidigungen auf seiner Blog-Plattform löschen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Karlsruhe - Google muss in Zukunft beleidigende oder falsche Aussagen von Nutzern auf seiner Blogger-Plattform löschen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Das Grundsatzurteil verpflichtet Google dazu, eventuellen Einwänden von betroffenen Personen nachzugehen. Der Blogger müsse Google dann Belege für die entsprechenden Behauptungen vorlegen, um eine Löschung zu vermeiden.

Kann der Blogger seine Behauptungen beweisen, muss Goolge diese wiederum der betroffenen Person weiterleiten. Nur wenn die erneut die Unwahrheit der Behauptungen belegen kann, muss Google löschen.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Geschäftsmann, dem in einem von Google zur Verfügung gestellten Internet-Blog unter voller Namensnennung die Bezahlung von Sexclubrechnungen mit der Firmenkreditkarte vorgeworfen worden war. Der Betroffene bezeichnete die Behauptungen als falsch, der Autor des Blogs arbeitete allerdings anonym. Google leitete die Beanstandung an den Blogger weiter, der seine Eintragung jedoch nicht änderte. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google auf Unterlassung.

Deutscher Blog unterliegt deutschem Recht

Die Internetplattform Google mit Sitz in Kalifornien wollte den Fall nach amerikanischem Recht entschieden haben. Das lehnte der BGH jedoch ebenso ab wie zuvor das Oberlandesgericht Hamburg. Der Blog sei in Deutsch verfasst worden und habe sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt. Der betroffene Geschäftsmann habe deshalb berechtigt die Anwendung deutschen Rechts verlangt. Google sei zwar nicht Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung, könne aber als Störer haften, so der BGH.

Zur Feststellung der Löschpflicht wies der BGH den Fall jetzt an Hamburg zurück. Bisher seien keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Blogger Belege vorgelegt hatte. Fehlte es daran, ist die Behauptung zu löschen. Kann der Blogger dagegen die Bezahlung der Sexclubrechnung auf Firmenkosten belegen, könnte die Passage im Netz bleiben. Der Geschäftsmann müsste dann wiederum Belege zur Entkräftung der Behauptung vorlegen.