EU-Kommission lehnt Verbot von Uber & Co ab
Stand: 03.06.2016
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Brüssel - Nicht alle Online-Plattformen stoßen immer auf Begeisterung. Bestes Beispiel ist der Fahrdienst Uber, der in Deutschland verboten wurde. Doch die EU-Kommission hat nun klargestellt, dass sie Verbote für Online-Plattformen als das "letzte Mittel" sieht. Die Portale bieten eine temporäre Benutzung von Produkten, wie Fahrzeugen oder Immobilien an. "Man kann kein Totalverbot für eine Aktivität verhängen, wenn der einzige Grund dafür der Schutz bestehender Geschäftsmodelle ist", unterstreicht EU-Industriekommissarin Elzbieta Bienkowska. Brüssel befürchtet, dass die Mitgliedsstaaten das Wachstum moderner Anbieter durch strikte Vorschriften ausbremsen.
Fahrdienst-Anbieter wie Uber haben in Europa Widerstand etwa aus der Taxi-Branche erfahren. Viele Angebote hat Uber nach juristischen Niederlagen in Europa wieder eingestellt. Zum konkreten Fall Uber wollte sich die EU-Kommission indes nicht äußern. Sie gab den Staaten vielmehr ihre Auslegung relevanter EU-Gesetze an die Hand. Diese Leitlinien sind wichtig, weil die Brüsseler Behörde sich nach ihnen richten wird, wenn sie nationale Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht prüft.
Uber reagierte am Donnerstag erfreut: Die Behörde habe klargestellt, dass die geltenden EU-Gesetze Anbieter vor "übertriebenen Einschränkungen" schützen sollen.
EU-Kommission lehnt harte Auflagen ab
Die EU-Kommission stellte auch klar, dass Online-Plattformen nicht dazu verpflichtet sind, die Geschäfte ihrer Nutzer auf mögliche illegale Aktivitäten zu prüfen. Zudem müssen die Betreiber nicht unbedingt haftbar sein für Informationen Dritter auf ihren Websites. Für Zahlungsdienste, die die Betreiber selbst anbieten, müssen sie allerdings geradestehen.
Betriebserlaubnisse sollten Behörden nur verlangen, wenn es unbedingt nötig ist, erklärte die EU-Kommission. Generell sollen die EU-Staaten zwischen professionellen Nutzern von Plattformen und Privatleuten unterscheiden. Experten der Behörde führten eine Pariser Regelung als gutes Beispiel an: Wer dort seinen Erstwohnsitz kurzfristig vermietet, braucht keine Lizenz. Wenn jemand gleich mehrere Wohnungen anbietet, sei das anders.