Zahlungsziel
Zahlungsziele sind bezüglich des Begleichens einer offenen Rechnung üblich. Als Zahlungsziel gilt das Datum, zu dem eine offene Forderung spätestens bezahlt sein muss. Zahlungsziele werden häufig dann gewählt, wenn der Käufer den Rechnungsbetrag nicht an einer Kasse mit Kreditkarte oder bar begleicht.
- Zahlungsziel bei Kreditkarten
- Formulierungen für ein Zahlungsziel
- Zahlungsziel überschritten: die Konsequenzen
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- Weiterführende Ratgeber
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem Zahlungsziel liegen der Übergang der Ware oder die Erbringung einer Leistung und die Bezahlung dafür zeitlich auseinander.
- Definieren die Gläubiger nicht selbst ein Zahlungsziel, beträgt die gesetzliche Dauer 30 Tage.
- Wird das Zahlungsziel überschritten, gerät der Schuldner in Verzug und dem Gläubiger stehen verschiedene Möglichkeiten der Eintreibung offen.
Zahlungsziel bei Kreditkarten
Nutzer einer echten Kreditkarte mit Kreditrahmen kennen den Begriff “Zahlungsziel”, sofern sie den offenen Kreditrahmen nicht in Raten zurückführen. Das Zahlungsziel beträgt häufig drei Wochen ab Rechnungsstellung. Das bedeutet bei einer Kreditkarte: Wird der offenen Saldo innerhalb dieser Zeit bezahlt, fallen für diesen Betrag keine Zinsen an.
Ein Zahlungsziel macht gerade bei echten Kreditkarten den besonderen Reiz aus. Wer am Ende des Monats nicht mehr über eine entsprechende Liquidität verfügt, aber eine Ware kaufen möchte, wird über das Zahlungsziel der Kreditkarte froh sein. Er kann trotz knapper Kasse konsumieren, bezahlt aber erst, wenn das nächste Gehalt auf dem Konto eingegangen ist.
Vorkasse statt Rechnung mit Zahlungsziel
Als Gegenstück zum Zahlungsziel wählen Verkäufer die Vorkasse. Bei Zahlungen mit Vorkasse muss der Erwerber erst die Rechnung begleichen, bevor der Verkäufer die Ware aushändigt. Während das Zahlungsziel für den Verkäufer das Risiko birgt, dass er den offenen Betrag einklagen muss, läuft der Käufer bei der Vorkasse Gefahr, dass er Betrügern aufsitzt, die nicht vorhaben, eine Ware zu liefern.
Formulierungen für ein Zahlungsziel
Zahlungsziele finden sich auch, wenn eine Ware gekauft und nicht sofort bezahlt wird. In diesem Fall lautet der Satz auf der Rechnung sinngemäß “Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware. Die Ware bleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang im Eigentum des Verkäufers.”
Zahlungsziele werden üblicherweise mit einer Dauer von 7, 14 oder 30 Tagen vereinbart. Die gesetzliche Frist für ein Zahlungsziel liegt bei 30 Tagen. Zahlungsziele können einseitig vom Verkäufer diktiert oder vertraglich von beiden Seiten gemeinsam festgelegt werden.
Zahlungsziele können mit weiteren unterschiedlichen Formulierungen verknüpft werden. “Sofort zahlbar ohne Skonto” bedeutet, dass der Rechnungsbetrag bei Erhalt der Rechnung unverzüglich in voller Höhe zahlbar ist.
“Zahlbar bis ..., jedoch bei sofortiger Zahlung mit drei Prozent Skonto” sagt aus, dass sich der Schuldner einerseits bis zu einem gewissen Datum mit der Überweisung Zeit lassen kann. Andererseits kann er einen Preisnachlass in Höhe von drei Prozent nutzen, wenn er die Rechnung sofort bezahlt.
Die Dauer des Zahlungsziels hängt auch von der Formulierung ab. Neben der Aussage “ ... Tage ab Rechnungsstellung” ist auch die Vorgabe “... Tage ab Rechnungserhalt” möglich. Die zweite Variante birgt für den Verkäufer aber das Risiko, dass er im Zweifelsfall nachweisen muss, wann die Rechnung bei dem Schuldner eingegangen ist.
Der Rechnungstext “sofort ohne Abzug” kann leicht irreführend sein. “Zahlbar sofort” bedeutet eine unmittelbare Zahlung. “Ohne Abzug” bedeutet, es gibt keinen Rabatt. Rechtlich greift aber das 30-tägige Zahlungsziel gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch. Der Schuldner kann sich also trotz “sofortiger” Zahlungsverpflichtung 30 Tage Zeit lassen, ehe ihn der Gläubiger in Verzug setzen kann.
Zahlungsziel überschritten: die Konsequenzen
Wurde das Zahlungsziel überschritten, ohne dass eine Zahlung erfolgte, sieht der Gesetzgeber folgende Umsetzung vor:
- Bleibt die Zahlung zum Zahlungsziel oder spätestens 30 Tage nach Kaufvertrag offen, wird der Schuldner angemahnt.
- Mit der Anmahnung setzt der Gläubiger den Schuldner in Verzug.
- Bleibt die Rechnung weiterhin unbezahlt, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen, die rechtliche Beitreibung initiieren, aber auch ein Inkassobüro beauftragen.
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