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Urteil: Zusatz-Entgelte der Sparkasse Freiburg durch BGH gekippt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa-AFX

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az.: XI ZR 590/15), dass die Sparkasse Freiburg für bestimmte Leistungen keine Gebühren von ihren Kunden verlangen darf. Danach müssten Banken ihre Preise an real anfallenden Kosten orientieren. Streitpunkt waren unter anderem die Gebühren von fünf Euro für postalische Benachrichtigungen – etwa über abgelehnte Überweisungen.

Die Karlsruher Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Die Sparkasse habe damit nämlich Kosten auf ihre Kunden abgewälzt, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Unterrichtung über einen nicht-ausgeführten Zahlungsauftrag standen.

Auch für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrages darf die Bank kein Entgelt verlangen. Es handele sich dabei nämlich um einen Widerruf, der laut Gesetz in der Regel unentgeltlich bearbeitet werden müsse, so die Karlsruher Richter.

Bereits in einem früheren Urteil hatte der BGH festgestellt, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr als ein übliches Konto kosten darf. Auch dagegen hatte die Sparkasse bis 2012 verstoßen.

Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die die Sparkasse verklagt hatte, riet Verbrauchern, nun zu viel bezahlte Entgelte zurückzufordern. Die Freiburger Bank gab unterdessen an, ihre Gebührenpolitik überdenken zu wollen. "Der Betrag, der der Sparkasse nun fehlt, ist verschmerzbar", sagte Jörg Frenzel von der Sparkasse Freiburg. "Dennoch zählt durch die aktuelle Zinspolitik jeder Euro."