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Mit Spenden die Steuerlast senken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Wer Gutes tut, kann dabei auch Steuern sparen. Allerdings sind Spenden nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie an eine steuerbegünstigte Organisation gehen. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer aufmerksam.

Zu diesen Organisationen gehören zum Beispiel Kirchen, Universitäten, staatliche Museen, gemeinnützige Vereine und Stiftungen sowie politische Parteien. Aber auch Spenden an andere Organisationen wirken sich positiv auf die Einkommenssteuer aus. Sie können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Sach- und Zeitspenden zählen auch

Spenden müssen nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch Dinge oder Zeit können gespendet und steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist das Bemessen des Wertes allerdings etwas komplizierter.

Sachspenden haben einen einfach zu ermittelnden Wert, wenn sie neu sind - gebraucht hat ein Gegenstand dagegen den Wert, den er bei einem Verkauf erzielen würde. Spendet jemand Zeit, so ist im Vorfeld mit der Organisation eine Vergütung festzuhalten, auf die dann aber später verzichtet wird. Diese ausbleibende Vergütung entspricht dann dem Spendenbetrag, erläutert die Bundessteuerberaterkammer.

Unbedingt eine Quittung einfordern

Spenden an politische Parteien sind bis zum Höchstbetrag von 3300 Euro für Singles und 6600 Euro (Verheiratete) steuerbegünstigt - die direkte Steuerermäßigung beträgt dabei jeweils 50 Prozent, höchstens aber 825 Euro bei Singles und 1650 Euro bei Verheirateten. Politische Spenden können darüber hinaus bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Sonstige Spenden sind mit bis zu 20 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar.

Wichtig ist, dass Steuerpflichtige immer darauf achten, dass ihnen eine Spendenquittung für das Finanzamt ausgestellt wird. Bei kleineren Spenden bis zu 200 Euro reicht in der Regel auch der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.