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Kurzarbeit wegen Corona: Wann Steuernachzahlung droht

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wegen der Corona-Krise waren viele Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei. Dennoch kann unter Umständen eine Steuernachzahlung fällig werden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, worauf Arbeitnehmer achten müssen.

Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und muss darin das Kurzarbeitergeld angeben. Durch den Progressionsvorbehalt kann es zur Steuernachzahlung kommen.

So rechnet der Fiskus

Das Finanzamt addiert das zu versteuernde Einkommen mit den staatlichen Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld und ermittelt daraus den Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird anschließend nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. So kann eine Nachzahlung fällig werden.

Der VLH rechnet zwei Beispiele vor:

  • Arbeitnehmer, deren Unternehmen vorübergehend komplett geschlossen wurde, sind folglich zu 100 Prozent ausgefallen. Wer in diesem Fall Kurzarbeitergeld für zum Beispiel drei Monate erhalten hat, kann mit einer Steuererstattung rechnen. Denn - verteilt auf das gesamte Jahr - wurden in den Monaten ohne Kurzarbeit zu viel Lohnsteuern einbehalten.
  • Umgekehrt gilt für Arbeitnehmer, die zu 50 Prozent in Kurzarbeit waren: Arbeiten sie das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, müssen sie in der Regel mit einer Steuernachzahlung rechnen - denn der Arbeitgeber hat im Laufe des Jahres meist zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt.

Ehegattensplitting überprüfen

Verheiratete können in bestimmten Fällen etwaige Nachzahlungen vermeiden: Sie können sich für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch geht zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könnte sich die Entscheidung finanziell auszahlen, sagt der VLH.