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Spekulationssteuer

Eine Besteuerung von Spekulationsgewinnen durch eine spezielle Spekulationssteuer existiert in Deutschland nicht. Eine Spekulationsbesteuerung erfolgt durch die Einkommenssteuer. In welchen Fällen eine Spekulationssteuer fällig wird und welche Regeln gelten.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Definition Spekulationsgewinn
  3. Die Veräußerungsfristen bei Immobilien
  4. Berechnungsgrundlage für die Besteuerung
  5. Spekulation mit beweglichen Wirtschaftsgütern
  6. Die Besteuerung von Spekulationsgeschäften
  7. Verwandte Themen
  8. Weiterführende Links
  9. Jetzt Depots vergleichen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Spekulationsgewinnen handelt es sich um Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft.
  • Bei Immobilien hat der Gesetzgeber die Fristen für eine Spekulationsbesteuerung massiv ausgedehnt.
  • Erträge aus Veräußerungsgeschäften sind nichts anderes als Einkommen. Einkommen wird mit der Einkommensteuer belegt.

Definition Spekulationsgewinn

Zunächst einmal gilt es zu klären, ab wann ein Spekulationsgewinn entsteht. Die meisten Verbraucher denken bei einem Spekulationsgewinn an Wertpapiergeschäfte. Aber gerade diese sind von einer Spekulationssteuer im klassischen Sinn ausgenommen. Hier greift die Abgeltungssteuer. Jeder Gewinn aus einer Wertpapiertransaktion, gleich, ob er innerhalb von vier Wochen oder drei Jahren nach Einführung der Abgeltungssteuer anfällt, wird einheitlich mit 25 Prozent Steuer belegt.

Bei Spekulationsgewinnen handelt es sich um Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, die mehrere Merkmale aufweisen:

  • Grundlage bilden Güter, die keiner Abnutzung unterliegen, sondern im Laufe der Zeit an Wert gewinnen, etwa Immobilien, Kunstgegenstände oder Antiquitäten.
  • Ein weiteres Merkmal für ein Spekulationsgeschäft kann die Verknappung eines Gutes und die daraus resultierende Wertsteigerung sein.
  • Ein Spekulationsgewinn wird anhand der Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Gutes festgestellt.
  • An- und Verkauf müssen dabei innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der Veräußerungsfrist, stattgefunden haben, der die Vermutung auf eine Gewinnerzielungsabsicht zulässt.

Die Veräußerungsfristen bei Immobilien

Gerade bei Immobilien hat der Gesetzgeber die Fristen für die Spekulationssteuer massiv ausgedehnt. Eine fremd vermietete Wohneinheit kann erst nach Ablauf von zehn Jahren veräußert werden, ohne dass eine Spekulationsbesteuerung stattfindet. Etwas anders verhält es sich bei einer selbst genutzten Immobilie. Bei der Veräußerung einer Immobilie fällt keine Spekulationssteuer an, wenn diese im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren vom Verkäufer selbst genutzt wurde.

Erwarb der Verkäufer die Wohnung, vermietete sie in den ersten drei Jahren und zog dann selbst ein, kann er sie nach drei Jahren verkaufen, ohne dass eine Steuerpflicht greift.

Wie bei allen anderen „Spekulationsgewinnen“, erfolgt die Besteuerung des Gewinns aus einem Immobilienverkauf im Rahmen der Anlage „SON“ zur Einkommensteuererklärung.

Die Berechnungsgrundlage für die Besteuerung bei Verkauf einer vermieteten Immobilie

Zunächst muss der Gewinn ermittelt werden, den der Verkäufer aus dem Immobilienverkauf erzielt. Vom Verkaufserlös werden sowohl der Kaufpreis als auch alle mit dem Verkauf in Verbindung stehenden sonstigen Kosten abgezogen. Zu den sonstigen Kosten zählen beispielsweise Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten vor dem Verkauf, um den Wert zu steigern.

Angenommen der Kaufpreis betrug 200.000 Euro. Das Objekt wird für 350.000 Euro verkauft, allerdings hat es der Verkäufer vor dem Eigentumsübertrag noch für 30.000 Euro renovieren lassen. Es ergibt sich ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn von 120.000 Euro. Auf diese verbliebene Differenz fällt der persönliche Steuersatz an. Beträgt dieser 30 Prozent, werden 40.000 Euro Spekulationssteuer über die Einkommensteuer erhoben.

Das Ärgerliche daran ist wie bei allen Spekulationsgeschäften, dass die Steuervorauszahlung für das kommende Jahr deutlich steigen wird. Erst im übernächsten Jahr kommt es dann zu einer Rückerstattung der zu viel erhobenen Einkommensteuer, vorausgesetzt, es werden keine weiteren Immobilien verkauft. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der Immobilienverkäufe.

Wer als Privatperson innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, wird automatisch als gewerblicher Immobilienhändler eingestuft. Die Folge ist die Gewerbesteuerpflicht, Eintrag eines Gewerbes ins Handelsregister, Zwangsmitgliedschaft in der IHK und gegebenenfalls noch nachträglich eine doppelte Buchführung mit Bilanzierungspflicht. Vor diesem Hintergrund sollten Eigentümer von mehr als drei Immobilien, die den Verkauf planen, eine sorgfältige Zeiteinteilung hinsichtlich der Verkaufszeitpunkte in Erwägung ziehen.

Spekulation mit beweglichen Wirtschaftsgütern

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt die Haltedauer ein Jahr, um die Spekulationsvermutung zu vermeiden. Betrug die Haltedauer jedoch mehr als ein Jahr und das Wirtschaftsgut diente mindestens einmal als Einkunftsquelle, ist die Veräußerungsfrist von einem Jahr hinfällig.

Die Besteuerung von Spekulationsgeschäften

Erträge aus Veräußerungsgeschäften sind nichts anderes als Einkommen. Einkommen wird mit der Einkommensteuer belegt. Eine Spekulationsbesteuerung durch eine spezielle Steuerart findet nicht statt, lediglich das einkommensteuerpflichtige Einkommen erhöht sich. Eine zusätzliche Besteuerung entfällt, wenn der Veräußerungsgewinn bereits einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist. Ein Autohändler, der mit Oldtimern handelt, versteuert diese Quasi-Spekulationsgewinne bereits über seinen Gewerbebetrieb.

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