Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wochenendgrundstück pachten: Das sollten Sie vertraglich regeln

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wer keinen eigenen Garten hat, kann sich mit einem Wochenendgrundstück behelfen. Den Vertrag sollten sich künftige Pächter aber genau durchlesen.

Was man darf und was nicht

Zunächst einmal sollte im Pachtvertrag eine Art Inventarliste enthalten sein. "Im Vertrag sollte eine möglichst genaue Beschreibung dessen stehen, was ich pachte, also eine Auflistung mit allem, was zum Pachtgrundstück gehört", erklärt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Vertraglich geklärt werden sollte auch die Nutzung des Grundstücks. "Darf es bebaut werden? Darf ein bestehendes Gebäude verändert werden? Ist der Pächter womöglich zu Instandhaltung eines bestehenden Gebäudes verpflichtet? Darf ich ein Auto auf dem Grundstück abstellen?", formuliert Roger Gapp vom Verband Haus- und Wohneigentum entscheidende Fragen. "Bei diesen Fragen ist das Gemeinderecht noch gar nicht berücksichtigt. Danach sollte sich ein künftiger Pächter auch erkundigen", rät Gapp.

Höhe des Pachtzinses

Natürlich sollte im Vertrag auch die Bezahlung geregelt sein. Es ist im Interesse beider Vertragspartner, hier alle Details festzuhalten. Dazu gehören die Höhe des Pachtzinses, die Regelung, wann das Geld zu bezahlen ist - etwa quartalsweise oder jährlich - und ob es direkt an den Eigentümer oder an einen im Vertrag festgelegten Verwalter gezahlt werden soll.

Auch die Frage der Nebenkosten sollte möglichst detailliert geklärt sein, ergänzt Hannemann: "Gehören die Nebenkosten zur Pacht dazu und wenn, welche fallen an? Werden sie in einer Pauschale erhoben oder berechnet sie der Verpächter anhand der Quadratmeterzahl des Grundstücks?" Grundsteuer, Versicherungen, Abwasser, Strom, Heizung, Warmwasser und möglicherweise Reinigungskosten könnten auch bei einem Wochenendgrundstück anfallen, sagt Hannemann.

Winterdienst & Co.

Außerdem sollten Verpächter und Pächter vertraglich festhalten, "wie die Sachen geregelt werden, die mit dem Grundstück zu tun haben", sagt Holger Becker vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer. Darunter falle möglicherweise der Winterdienst, falls das Grundstück an eine Straße grenze und Gehwege daran entlangführen. "Wenn man weiter weg wohnt, wird man einen Dienst damit beauftragen müssen", meint Becker.

Die Kosten müsse der Pächter einplanen, wenn er für den Winterdienst zuständig sei. Eventuell lohne es sich, dafür die Pacht herunterzuhandeln. Auch sollte geregelt sein, wer für die Verkehrssicherungspflicht zuständig sei, etwa, wer Bäume auf dem Grundstück zu pflegen habe, damit keine Äste auf eine angrenzende Straße fallen und Menschen gefährden können.

Laufzeit des Vertrags

Nicht zu vergessen ist auch die Laufzeit. Der Spielraum ist groß, es gibt sowohl Einjahres- als auch Zehnjahresverträge, ebenso wie unbefristete. Hier können sich die Interessen von Verpächtern und Pächtern natürlich unterscheiden. "Ein Verpächter ist möglicherweise an einer kurzen Laufzeit interessiert, weil er dann die Pacht häufiger erhöhen kann", meint Gapp. "Wenn die Laufzeit nicht vertraglich festgelegt wird, kann er jährlich gekündigt werden", gibt Becker zu bedenken. Pächtern rät er in der Regel zu langen Laufzeiten. "Im Normalfall würde ich es unter zehn Jahren nicht machen." Viele Pächter investierten schließlich in das Grundstück.

Ausstieg aus dem Pachtvertrag

Auch das Ende des Pachtvertrages sollte detailliert erklärt sein. Verpächter und Pächter sollten sich darauf festlegen, in welchem Zustand das Objekt zurückgegeben werden müsse, sagt Hannemann. Er empfiehlt, schon zu Beginn des Pachtvertrages ein Protokoll über den Zustand des Grundstückes anzufertigen. Dadurch könnten Streitigkeiten am Ende reduziert werden. Becker rät, eventuell eine Entschädigung für den Pächter zu vereinbaren, falls dieser so in das Grundstück investiert, dass der Wert steigt: "Zum Beispiel, wenn er einen Brunnen gebaut hat, weil kein Wasseranschluss vorhanden ist und die Beete bewässert werden müssen."

Eine Besonderheit gilt für Wochenendgrundstücke, deren Verträge noch aus DDR-Zeiten stammen. Laut Schuldrechtanpassungsgesetz gehöre die Datscha, also das Wochenendhaus, nach der Kündigung des Vertrags automatisch dem Eigentümer des Grundstücks - auch wenn der Pächter das Haus auf eigene Kosten gebaut hat, sagt Becker. "Es gibt aber die Möglichkeit, einen 'dreiseitigen Vertrag' zu schließen, bei dem der neue Pächter in den alten DDR-Vertrag eintritt." Dann könne der alte Pächter dem neuen die Datscha verkaufen.