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Was Freiberufler und Gewerbetreibende beim Fiskus absetzen können

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Grundsätzlich gilt für Freiberufler und Gewerbetreibende: Betriebskosten mindern den Gewinn und damit die Höhe der zu zahlenden Steuern. Somit lohnt es sich für sie, betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten anzugeben. Dazu gehören etwa Büromiete, Personalkosten, Reisekosten, Büroausstattung, Pkw, Computer, Handy, Bewirtungs- oder Fahrtkosten, sagt Hartmut Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer. Auch Zinsaufwendungen für ein betriebliches Darlehen zählen zu den Betriebsausgaben.

Diese können Steuerpflichtige nach folgenden Regeln absetzen: "Arbeitsmittel, die höchstens 150 Euro ohne Mehrwertsteuer kosten, gehen sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe ab", erklärt Markus Fischer von der Stiftung Warentest. Das gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung bis zu 410 Euro ohne Umsatzsteuer kostet.

Abschreibungsdauer ist festgelegt

Sind die Anschaffungen teurer, wird es komplizierter: Denn für jedes Wirtschaftsgut gilt eine andere Abschreibungsdauer, sagt Fischer. Das Bundesfinanzministerium hat die Zeiten in den sogenannten AfA-Tabellen festgelegt. Die Abkürzung steht für "Absetzung für Abnutzung". Einen Pkw kann man demnach über sechs Jahre abschreiben, einen PC über drei Jahre und ein Mobiltelefon über fünf Jahre. "Alternativ können Wirtschaftsgüter mit einem Preis zwischen 150 Euro und 1000 Euro in einen Sammelposten aufgenommen werden", erklärt Schwab. Diese kann man dann über fünf Jahre abschreiben.

Umsatzsteuer? Kleinunternehmer haben die Wahl

Grundsätzlich gilt: Unternehmer müssen Umsatzsteuer zahlen. Doch für einige besteht eine Ausnahmen: Wer im Vorjahr weniger als 17 500 Euro Umsatz gemacht hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro Umsatz erzielen wird, ist Kleinunternehmer. Sie können wählen, ob sie die Regelbesteuerung wollen oder die Umsatzsteuer nicht zahlen wollen. Bei ihrer Entscheidung müssen sie beachten: Wer die Umsatzsteuer ausweist, muss sie auch bezahlen, warnt Wolfgang Wawro, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbandes. Wollen sie die Umsatzsteuer nicht abführen, dürfen Kleinunternehmer sie auch nicht in ihren Rechnungen angeben.

Wichtig zu wissen: Wer die Regelbesteuerung wählt, ist fünf Jahre lang daran gebunden - darf dann aber die Vorsteuer auch absetzen. "Das kann sich gerade für Unternehmensgründer lohnen, die viel investieren mussten", erläutert Wawro. "Finanztest"-Redakteur Fischer nennt ein Beispiel: Ein Taxiunternehmer muss 1036 Euro Umsatzsteuer zahlen. Für ein gebraucht gekauftes Taxi kann er eine Vorsteuer von 3610 Euro nachweisen. Das Finanzamt erstattet ihm dann 2574 Euro.

Gewerbetreibende versus Freiberufler

Grundsätzlich werden Freiberufler und Gewerbetreibende steuerlich unterschiedlich behandelt. Wer ein Gewerbe betreibt, hat in der Regel eine Buchführungspflicht. Ausgenommen davon sind Gewerbetreibende, deren Umsatz und Gewinn gewisse Grenzbeträge nicht überschreiten. Diese sind im vergangenen Jahr gestiegen: Der Jahresumsatz darf nun bei bis zu 600 000 Euro, der Jahresgewinn bei bis zu 60 000 Euro liegen, erklärt Fischer.

Hinzu kommt: Gewerbetreibende müssen eine Gewerbesteuer bezahlen. "Sie wird von den Gemeinden erhoben und ist mit einem unterschiedlichen Hebesatz belegt", erklärt Wawro. In der Regel steht jedem aber ein Freibetrag von 24 500 Euro zu.

Freiberufler müssen hingegen unabhängig von der Höhe ihres Gewinns keine Bilanz erstellen, sagt Wawro. Stattdessen können sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abgeben. Bei einer EÜR rechnet der Steuerpflichtige Ein- und Ausgaben auf und ermittelt so den zu versteuernden Gewinn. Dafür müssen Freiberufler in der Regel keine Inventur machen. Auch Forderungen, Verbindlichkeiten oder das Betriebsvermögen müssen sie nicht auflisten. "Wer weniger als 17 500 Euro im Jahr einnimmt, kann die EÜR sogar formlos einreichen", gibt Fischer zu bedenken. Belege müsse man dennoch sammeln und zehn Jahre lang aufbewahren. Im Fall einer Steuerprüfung muss man sie parat haben.

Einige Freiberufler können von Pauschalen profitieren: "Für hauptberuflich schriftstellerisch und journalistische Tätigkeiten beträgt sie 30 Prozent des Einkommens - maximal 2455 Euro im Jahr", erklärt Wawro. Auch nebentätige Freiberufler können sie nutzen und 25 Prozent Betriebsausgabenpauschale von ihren Betriebseinnahmen abziehen - allerdings maximal 614 Euro im Jahr, sagt Fischer. Der Vorteil: Man muss die Ausgaben nicht einzeln nachweisen.

Arbeitszimmer richtig absetzen

Wer sein Arbeitszimmer absetzen will, muss den Raum fast ausschließlich für die entsprechende Arbeit nutzen. Stehen private Gegenstände wie ein Fitnessgeräte oder ein Gästebett im Raum, wirkt sich das Arbeitszimmer beim Fiskus nicht steuermindernd aus. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil vor wenigen Wochen bestätigt. Auch eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder Schlafzimmer wird nun nicht mehr berücksichtigt.