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Unterhalt: Nicht absichtlich Einkommen senken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Dresden - Beim Unterhalt für Ex-Partner kann auch ein fiktives Einkommen zur Berechnungsgrundlage werden. Das gilt besonders dann, wenn der zu Unterhalt Verpflichtete leichtfertig sein Einkommen verringert. In dem am Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall (Az.: 20 WF 192/13, 20) hatte ein Mann freiwillig einen befristeten Job mit geringerer Bezahlung angenommen, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann stritt um die Höhe des Kindesunterhalts, den er zu zahlen hatte. Bei der Berechnung des Unterhalts legten die Richter ein fiktives Einkommen zugrunde. Sie begründeten dies damit, dass der Mann sein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten eines auf achteinhalb Monate befristeten Jobs außerhalb seiner beruflichen Qualifikation aufgegeben habe.

Seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gab das Gericht daher nur zum Teil statt. Der Mann legte Beschwerde ein: Er habe den Arbeitsplatz nicht leichtfertig gewechselt. Ohne Erfolg. Wirke sich ein neuer Job negativ auf die Einkünfte aus, sei zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete die Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet habe.

Lohn abgesenkt für weniger Unterhalt?

Dies sei bei einem leichtfertigen Verhalten der Fall. Der Mann habe seine unbefristete Stelle aufgegeben und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Veranstalter mittelalterlicher Veranstaltungen abgeschlossen. Als Arbeitsentgelt wurden zunächst 3000 Euro netto vereinbart. Schon vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses habe sich der Mann mit einer Absenkung auf 2000 Euro netto monatlich einverstanden erklärt.

Dies sei unterhaltsrechtlich nicht zu verantworten. Der Mann habe die Aussicht gehabt, innerhalb von achteinhalb Monaten 25 500 Euro netto zu verdienen mit dem Risiko anschließender Arbeitslosigkeit. Bei seinem alten Job hätte er innerhalb eines Jahres ein Nettoeinkommen von rund 27 650 Euro zur Verfügung gehabt.