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Steuertipp: Unverheiratete Paare können Unterhaltskosten geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Unverheiratete Paare werden steuerlich getrennt behandelt – auch, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat. Dennoch profitieren diese Familien, ebenso wie verheiratete, vom steuerlichen Familienleistungsausgleich. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern aufmerksam.

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder - Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung - stehen beiden Partnern jeweils zur Hälfte zu.

Sind Vater und Mutter nicht verheiratet, können unter Umständen Unterhaltszahlungen zum Beispiel vom Vater an die Mutter als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Das ist auch möglich, wenn beide Partner in einem Haushalt zusammenleben. Ist die Mutter nicht erwerbstätig und erhält sie keine Bezüge wie zum Beispiel das Elterngeld, kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in der Regel auch ohne Nachweis der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag angesetzt werden. Dieser liegt derzeit bei 8354 Euro.